TW
0

Der Generationenschnitt………..

Man könnte sich ja nun fragen, ob es sich hierbei um ein besonderes Rezept zum Nachkochen handelt.
Auch könnte man denken, dass in diesem Blog nun über Fragen der Rente diskutiert wird.
Nichts davon ist hingegen zutreffend.

Vielmehr geht es um Fragen der deutschen Staatsangehörigkeit, und um genau zu sein, um die Frage, wer mit Geburt einen deutschen Pass erhält und wer nicht.

Bis zum 31.12.1999 konnte man mit Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nur erwerben, wenn man das Kind eines deutschen Elternteils war. War entweder die Mutter oder aber der Vater Deutscher, dann ging die deutsche Staatsangehörigkeit in der Regel automatisch auf das neugeborene Kind über. Dabei war es unerheblich, wo auf dieser Welt das Kind auf die Welt gekommen ist, denn auf den Geburtsort kam es bis dahin nicht an.

Zum 01.01.2000 kam dann eine ganz neue Möglichkeit des Erwerbs dazu. Seit diesem Tag erwarb – unter bestimmten Voraussetzungen – auch das Kind ausländischer Eltern, wenn es denn in Deutschland geboren war, die deutsche Staatsangehörigkeit mit Geburt. Damit wurde zum ersten Mal, wie übrigens in den klassischen Einwanderungsländern, der Tatsache Rechnung getragen, dass ein Kind, das in Deutschland geboren wird, auch anschließend in einer deutschen Gesellschaft aufwachsen wird. Neben der Sprache im Elternhaus wird es auf alle Fälle in Kindergarten und Schule Deutsch lernen und reden, und seine Sozialisation wird sehr viel mit Deutschland zu tun haben. Es wird deutsch sein.

Diese absolute Neuerung bei dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit hat, um wie bei einer Waage die Balance zu halten, auch eine Neuerung bei den möglichen Verlustgründen der deutschen Staatsangehörigkeit mit sich gebracht. Es wurde nämlich gleichzeitig gesetzlich festgesetzt, dass bei Familien, die nicht mehr in Deutschland leben, die deutsche Staatsangehörigkeit nur noch eingeschränkt von den Eltern an das Kind weitergegeben wird.

Ein Kind, das einen deutschen Elternteil hat, der selber schon im Ausland geboren wurde und zwar nach dem 31.12.1999, bekommt bei Geburt im Ausland nur noch dann die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn die Eltern innerhalb von einem Jahr nach Geburt des Kindes diese Geburt auch in Deutschland registrieren lassen.

Die Tatsache, dass ein Kind der 2ten Generation von Auslandsdeutschen nicht mehr automatisch mit Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, nennt sich Generationenschnitt und ist etwas, das erst in den kommenden Jahren seine rechtliche Wirkung entfalten wird.

Hierzu haben wir ein Merkblatt erstellt (Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder deutscher Eltern nach § 4 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz), das die Einzelheiten zu dem Thema im Detail erläutert. Es ist lesenswert und vielleicht für Sie und/oder Ihre Kinder in der Zukunft sehr wichtig!

Haben Sie Fragen zu dem Thema, bitte wenden Sie sich an Ihr deutsches Konsulat, Telefon der zuständigen Bearbeiterin: 971 707735

Es grüßt herzlich,
Ihr deutsches Konsulat