Auf Mallorca sind viele Autos und Motorräder mit deutschem
Kennzeichen unterwegs. Manchmal erleben die Fahrer oder Halter eine
unangenehme Überraschung: Sie werden von der Polizei angehalten,
bei der Überprüfung der Papiere heißt es dann plötzlich: Der Wagen
hätte in Spanien angemeldet sein müssen. Es geht um mutmaßliche
Hinterziehung der Kfz-Anmeldesteuer („Impuesto especial sobre
determinados medios de transporte”), das Gefährt wird stillgelegt,
es gibt jede Menge Scherereien und hohe Kosten.
Auf MM-Anfrage hat das spanische Innenministerium, dem die
Verkehrsbehörde „Tráfico” sowie die Polizeieinheiten Guardia Civil
und Policía Nacional unterstehen, die Vorschriften zusammengefasst,
nach denen Kraftfahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind, in
Spanien genutzt werden dürfen, und welche Fristen es gibt, um sie
hierzulande anzumelden.
Die Anmeldung von neuen oder gebrauchten Fahrzeugen muss nach
Angaben des Ministeriums spätestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt
erfolgen, an dem das Kfz erstmals in Spanien benutzt worden ist.
Diese Vorschrift gilt für alle ausländischen Personen (juristische
und tatsächliche), die in Spanien ansässig sind, sowie für alle,
die hierzulande Eigentümer oder Mieter irgendeiner Einrichtung sind
(das könnte eine Wohnung oder ein Geschäft sein).
Wie Pablo Rodríguez von der Gestoría Cerdá in Palma bestätigt,
ist diese Auskunft insofern eine Neuigkeit, als bislang allgemein
davon ausgegangen worden ist, dass es eine Frist von 185 Tagen
gibt, um ein Fahrzeug in Spanien anzumelden. Diese Frist (mit
anderen Worten: ein halbes Jahr) ist aber nur dann anzuwenden, wenn
sich jemand neu in Spanien niederlässt. Denn nach der gültigen
Gesetzeslage ist diese Person automatisch hier ansässig, wenn sie
sich mehr als 185 Tage im Jahr in Spanien aufhält. Folglich sind 30
Tage danach alle Kfz in Spanien anzumelden.
Andererseits gibt es laut Innenministerium keinerlei
Vorschriften, nach denen ein Ausländer, der in Spanien nicht
ansässig ist, gezwungen werden kann, hier sein Kfz anzumelden. Man
„kann sein Fahrzeug nach Spanien bringen und hier mit ausländischen
Nummernschildern fahren”, heißt es weiter. Auf Nachfrage wird
ergänzt, dass es auch legal ist, den Wagen ständig hier zu lassen,
wenn man, zum Beispiel, im jährlichen Mallorca-Urlaub das eigene
Auto nutzen will.
Bei einem Kniff allerdings sollte man vorsichtig sein. Wenn man
Papis Auto mit deutschem Nummernschild als Mallorca-Resident fährt,
könnte man Schwierigkeiten bekommen, weil der Gesetzestext von
Fahrzeugen spricht, „die zur Nutzung in Spanien bestimmt sind”. Und
das wäre der Fall, wenn man den Wagen regelmäßig bewegt.
Unabhängig davon muss jeder Halter und Fahrer dafür sorgen, dass
der Wagen verkehrstüchtig ist. Läuft der deutsche TÜV ab, kann es
bei einem Unfall zu Schwierigkeiten mit dem Versicherungsschutz
kommen.
Spanien-Residenten, die ein Auto nicht ständig hier anmelden
wollen, bleibt nur der Ausweg der Touristen-Nummernschilder. Die
gelten für maximal zwei Monate, eine Anmeldesteuer ist nicht zu
entrichten.
Die ist in jedem Fall das Hauptproblem, weil sie in Spanien sehr
teuer ist. Sie beträgt je nach Hubraum sieben (bis 1600
Kubikzentimeter bei Ottomotoren, bis 2000 Kubik bei Diesel) oder
zwölf Prozent des Fahrzeugwertes und muss bei der Erstanmeldung
entrichtet werden. Diese Taxe zahlen alle – auch Spanier –; bei
Neuwagen ist sie im Preis enthalten.
Ausgenommen von der Zahlung ist derjenige, der als Resident in
Deutschland das Kfz, das er bereits mehr als zwölf Monate besitzt,
hier anmelden will. Anwendbar ist das für alle, die auf Mallorca
etwa eine Ferienimmobilie besitzen. Gleichsam von der Zahlung
befreit ist man, wenn man sich in Spanien niederlässt und man das
Kfz sozusagen als Umzugsgut mit nach Spanien bringt.
Ansonsten kommt man legal an der Steuer nicht vorbei. Die nicht
nur teuer ist, sondern auch einen Behördenmarathon erforderlich
macht.
Für alle Fälle ist es ratsam, das Fährticket aufzuheben, weil
das der einfachste Beweis ist, dass man das Fahrzeug erst seit
kurzer Zeit in Spanien hat.
Da ist die Frage nach dem Führerschein zum Glück einfacher zu
beantworten. Nach Auskunft des Innenministeriums darf man in
Spanien mit jedem Führerschein jedes Fahrzeug fahren, für das man
eine Fahrerlaubnis hat, egal, wo dieses Fahrzeug zugelassen
ist.
Davon unabhängig ist freilich die Vorschrift, dass ausländische
Spanien-Residenten ihren ausländischen Führerschein bei der
hiesigen Verkehrsbehörde („Tráfico”) registrieren oder gegen einen
spanischen Führerschein eintauschen lassen müssen.
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