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Auf Mallorca sind viele Autos und Motorräder mit deutschem Kennzeichen unterwegs. Manchmal erleben die Fahrer oder Halter eine unangenehme Überraschung: Sie werden von der Polizei angehalten, bei der Überprüfung der Papiere heißt es dann plötzlich: Der Wagen hätte in Spanien angemeldet sein müssen. Es geht um mutmaßliche Hinterziehung der Kfz-Anmeldesteuer („Impuesto especial sobre determinados medios de transporte”), das Gefährt wird stillgelegt, es gibt jede Menge Scherereien und hohe Kosten.

Auf MM-Anfrage hat das spanische Innenministerium, dem die Verkehrsbehörde „Tráfico” sowie die Polizeieinheiten Guardia Civil und Policía Nacional unterstehen, die Vorschriften zusammengefasst, nach denen Kraftfahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind, in Spanien genutzt werden dürfen, und welche Fristen es gibt, um sie hierzulande anzumelden.

Die Anmeldung von neuen oder gebrauchten Fahrzeugen muss nach Angaben des Ministeriums spätestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt erfolgen, an dem das Kfz erstmals in Spanien benutzt worden ist. Diese Vorschrift gilt für alle ausländischen Personen (juristische und tatsächliche), die in Spanien ansässig sind, sowie für alle, die hierzulande Eigentümer oder Mieter irgendeiner Einrichtung sind (das könnte eine Wohnung oder ein Geschäft sein).

Wie Pablo Rodríguez von der Gestoría Cerdá in Palma bestätigt, ist diese Auskunft insofern eine Neuigkeit, als bislang allgemein davon ausgegangen worden ist, dass es eine Frist von 185 Tagen gibt, um ein Fahrzeug in Spanien anzumelden. Diese Frist (mit anderen Worten: ein halbes Jahr) ist aber nur dann anzuwenden, wenn sich jemand neu in Spanien niederlässt. Denn nach der gültigen Gesetzeslage ist diese Person automatisch hier ansässig, wenn sie sich mehr als 185 Tage im Jahr in Spanien aufhält. Folglich sind 30 Tage danach alle Kfz in Spanien anzumelden.

Andererseits gibt es laut Innenministerium keinerlei Vorschriften, nach denen ein Ausländer, der in Spanien nicht ansässig ist, gezwungen werden kann, hier sein Kfz anzumelden. Man „kann sein Fahrzeug nach Spanien bringen und hier mit ausländischen Nummernschildern fahren”, heißt es weiter. Auf Nachfrage wird ergänzt, dass es auch legal ist, den Wagen ständig hier zu lassen, wenn man, zum Beispiel, im jährlichen Mallorca-Urlaub das eigene Auto nutzen will.

Bei einem Kniff allerdings sollte man vorsichtig sein. Wenn man Papis Auto mit deutschem Nummernschild als Mallorca-Resident fährt, könnte man Schwierigkeiten bekommen, weil der Gesetzestext von Fahrzeugen spricht, „die zur Nutzung in Spanien bestimmt sind”. Und das wäre der Fall, wenn man den Wagen regelmäßig bewegt.

Unabhängig davon muss jeder Halter und Fahrer dafür sorgen, dass der Wagen verkehrstüchtig ist. Läuft der deutsche TÜV ab, kann es bei einem Unfall zu Schwierigkeiten mit dem Versicherungsschutz kommen.

Spanien-Residenten, die ein Auto nicht ständig hier anmelden wollen, bleibt nur der Ausweg der Touristen-Nummernschilder. Die gelten für maximal zwei Monate, eine Anmeldesteuer ist nicht zu entrichten.

Die ist in jedem Fall das Hauptproblem, weil sie in Spanien sehr teuer ist. Sie beträgt je nach Hubraum sieben (bis 1600 Kubikzentimeter bei Ottomotoren, bis 2000 Kubik bei Diesel) oder zwölf Prozent des Fahrzeugwertes und muss bei der Erstanmeldung entrichtet werden. Diese Taxe zahlen alle – auch Spanier –; bei Neuwagen ist sie im Preis enthalten.

Ausgenommen von der Zahlung ist derjenige, der als Resident in Deutschland das Kfz, das er bereits mehr als zwölf Monate besitzt, hier anmelden will. Anwendbar ist das für alle, die auf Mallorca etwa eine Ferienimmobilie besitzen. Gleichsam von der Zahlung befreit ist man, wenn man sich in Spanien niederlässt und man das Kfz sozusagen als Umzugsgut mit nach Spanien bringt.

Ansonsten kommt man legal an der Steuer nicht vorbei. Die nicht nur teuer ist, sondern auch einen Behördenmarathon erforderlich macht.

Für alle Fälle ist es ratsam, das Fährticket aufzuheben, weil das der einfachste Beweis ist, dass man das Fahrzeug erst seit kurzer Zeit in Spanien hat.

Da ist die Frage nach dem Führerschein zum Glück einfacher zu beantworten. Nach Auskunft des Innenministeriums darf man in Spanien mit jedem Führerschein jedes Fahrzeug fahren, für das man eine Fahrerlaubnis hat, egal, wo dieses Fahrzeug zugelassen ist.

Davon unabhängig ist freilich die Vorschrift, dass ausländische Spanien-Residenten ihren ausländischen Führerschein bei der hiesigen Verkehrsbehörde („Tráfico”) registrieren oder gegen einen spanischen Führerschein eintauschen lassen müssen.