Ryanair-Jet auf dem Flughafen von Mallorca. | Archiv

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Das Landgericht Frankfurt am Main hat geurteilt, dass Passagieren bei einem Flugausfall wegen eines Pilotenstreiks eine Entschädigung nach EU-Fluggastrechteverordnung zusteht. Voraussetzung dafür ist nach deutschen Medienberichten vom Montag, dass die Fluggesellschaft nachweisbar nicht alles Zumutbare unternommen hat, um die Streichung des Fluges zu verhindern. Hintergrund des Urteils (Aktenzeichen 2-24 O 117/18) ist die Klage eines Flugastrechteportals gegen den Mallorca-Flieger Ryanair aus dem Jahr 2018.

In jenem Sommer war ein Streit zwischen Piloten und deren Arbeitgeber Ryanair eskaliert, woraufhin ein Streik folgte. Tausende Passagiere waren betroffen. Zwar zahlte die Airline Passagieren Geld zurück oder buchte sie um, doch die Billigfluglinie wollte keine Entschädigung bezahlen, die nach EU-Fluggastrechteverordnung gestrandete Fluggäste einfordern können. Die Begründung: Dieser Streik sei ein außergewöhnlicher Umstand und falle somit nicht unter die EU-Regeln. Das Fluggastrechteportal Flightright klagte für nach eigenen Angaben einige hundert betroffene Ryanair-Passagiere vor mehreren Gerichten, darunter in Frankfurt am Main.

Die Frankfurter Richter kamen nun laut Flightright zu dem Schluss, dass Ryanair im vorliegenden Fall nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe, um Flugausfälle zu verhindern. So habe Ryanair etwa nicht versucht, Flugzeuge anderer Anbieter inklusive Crew zu chartern, um den ursprünglichen Flugplan einzuhalten. Vor diesem Hintergrund urteilte das Gericht, dass der Pilotenstreik nicht als außergewöhnlicher Umstand zu werten sei. Die Airline müsse daher Entschädigungen zahlen.