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Wer in Spanien, also auch auf Mallorca, sein aus dem Ausland mitgebrachtes Auto auf ein spanisches Kennzeichen zulassen möchte oder muss, hat für die Ummeldung des Fahrzeugs eine Reihe von bürokratischen Herausforderungen zu bewältigen.

Wer zahlt die Zulassungssteuer?

Die Zulassungssteuer zahlt in Spanien jeder, der hierzulande ein Auto - wie der Name schon sagt - zulässt. Für viele Mallorca-Deutsche erlangt diese Steuer Bedeutung, weil sie ihre Autos von deutschen auf spanische Nummernschilder ummelden wollen. Ein Teil des komplizierten Ummeldeprozederes ist die Zahlung der Zulassungssteuer.

Muss ich das überhaupt?

Seit einer Gesetzesänderung Ende 2010 ist die Autoummeldung in Spanien nicht mehr Pflicht (siehe "Das sagt das Gesetz", unten) - wohl aber die Zahlung der Zulassungssteuer. Dies wiederum wirft die Frage auf, wie diese Steuer eigentlich bezahlt werden kann. Und das ist eben eine ziemlich große Herausforderung.

Wie komme ich an das Formular?

Die erste Hürde: Der gesamte Vorgang ist nur über die Internetseite des Finanzamtes abzuwickeln (www.aeat.es >>> Sede Electrónica >>> Impuestos >>> Impuesto de Matriculación). Nur hier gibt es das auszufüllende Formular („Modelo 576. Impuesto Especial sobre Determinados Medios de Transporte. Autoliquidación").

Um das Formular ausfüllen zu können, ist es notwendig, sich gegenüber der Steuerbehörde zu identifizieren. Dies geht im Internet nur über ein digitales Zertifikat („Certificado Electrónico"). Wer über ein solches verfügt, kann sich allerlei Behördengänge sparen und vom Computer aus erledigen (zum Beispiel bei der Sozialversicherung seine spanischen Rentenbeitragszeiten abfragen)

Wie komme ich an ein "Certificado Electrónico"?

An ein „Certificado Electrónico" wiederum gelangt man über die Internetseite cert.fnmt.es >>> Ciudadanos >>> Obtener el certificado >>> Solicitud vía internet de su Certificado. Hier nun gibt man seine Nie-Nummer ein. Daraufhin bekommt man eine Geheimzahl. Diese wiederum muss man nun bei einer der authorisierten Stellen vorlegen (eine Liste dieser Stellen gibt es auf der Internetseite). EU-Ausländer müssen entweder ihre Residentenkarte oder den Auszug aus dem Ausländer-Register samt Ausweisdokument vorlegen. Anschließend kann man das „Certificado Electrónico" aus dem Internet herunterladen.

Wer bis jetzt noch nicht aufgegeben hat, kann nun mit dem eigentlichen Prozedere zur Bezahlung der Zulassungssteuer beginnen. Dank des Zertifikats ist es nun möglich, das Formular 576 auszufüllen.

Wie berechnet sich die Höhe der Steuer?

Zunächst gilt es, die Höhe der zu zahlenden Zulassungsteuer zu errechnen. Diese ist abhängig vom Alter des Fahrzeugs (Zeitwert) und vom Kohlendioxid-Ausstoß.

Wie in Deutschland (Schwacke-Liste) gibt es auch in Spanien eine Liste, aus der der Zeitwert gebrauchter Fahrzeuge hervorgeht. Diese wird alljährlich im Dezember vom Wirtschaftsministerium veröffentlicht. Die aktuelle Version ist am 27. Dezember 2010 im spanischen Amtsblatt erschienen (www.boe.es). Hinter dem jeweiligen Modell ist der Preis des Fahrzeugs angegeben. Von diesem muss man den Wertverlust abziehen (bei einem mehr als sieben Jahre alten Fahrzeug bleiben vom ursprünglichen Preis zum Bespiel noch 28 Prozent übrig). Heraus kommt am Ende die Berechnungsgrundlage („Base imponible").

Neben dem Zeitwert geht auch der CO2-Ausstoß aus der Liste hervor. Fahrzeuge, die weniger als 120 Gramm CO2 pro Kilometer ausstoßen, zahlen keine Zulassungssteuer. Bei einem CO2-Ausstoß zwischen 120 und 160 Gramm pro Kilometer werden 4,75 Prozent der Berechnungsgrundlage fällig. Zwischen 160 und 200 Gramm CO2-Ausstoß pro Kilometer liegt der Prozentsatz bei 9,75 Prozent. Bei mehr als 200 Gramm CO2-Ausstoß beträgt er 14,75 Prozent der Berechnungsgrundlage.

Jetzt müssen Sie nur noch zahlen ...

Die errechnete Summe gilt es nun, bei einer Bank einzuzahlen, die daraufhin eine Referenznummer ausstellt (Número der referencia completo, NRC). Diese muss in dem Formular 576 neben weiteren Daten eingetragen werden. Ist das Formular ausgefüllt, kann es abgeschickt werden. Zahlungsbeleg und Kopie des augefüllten Formulars sollte man aufbewahren und am besten im Auto bei sich führen.

Kann mir dabei keiner helfen?

Wem das alles zu umständlich ist, der kann sich bei dem Prozedere gegen Bezahlung von einer Gestoría helfen lassen. Im Mallorca Magazin inserieren eine ganze Reihe von ihnen.

Vertrackte Rechtslage

Die Rechtsgrundlagen zur Zulassungssteuer und dem Prozedere sind widersprüchlich und noch nicht bis ins Detail geregelt. Hier die Aussagen der maßgeblichen Stellen:

Das steht im Gesetz ...

Das Gesetz 38/1992 regelt die Zulassungspflicht ausländischer Fahrzeuge in Spanien. Darin heißt es: „In Spanien zugelassen sein müssen Fahrzeuge, die von Steuerinländern benutzt werden." Seit Ende 2010 gibt es in dem Gesetz einen Zusatz: „Die Erfüllung dieser Pflicht (der Zulassung in Spanien, die Red.) kann nicht gefordert werden, wenn die Zulassungssteuer bezahlt wurde." Weiter heißt es, dass im Falle der Zuwiderhandlung eine Frist von fünf Tagen eingeräumt wird, um die Zulassungssteuer zu bezahlen oder das Fahrzeug umzumelden. Erst nach dieser Frist könne das Fahrzeug stillgelegt werden.

... das sagt die Verkehrsbehörde ...

Die Verkehrsbehörde „Tráfico" hat auf MM-Anfrage mitgeteilt, dass die in dem Gesetz vorgesehene Ausnahme von der Ummeldepflicht nur für Mietwagen gelte. Andere Fahrzeuge seien davon nicht betroffen. Hintergrund der Neuerung sei die Absicht des Gesetzgebers, Mietwagenfirmen die grenzüberschreitende Nutzung ihres Fuhrparks in der Hochsaison zu erleichtern. Experten bemängeln, dass diese Auslegung durch „Tráfico" jeder Grundlage entbehre: In dem Gesetz ist von einer Beschränkung auf Mietwagen an keiner Stelle die Rede.

... und das sagt der Zoll

Der Zoll (Aduanas) hat bestätigt, dass durch die Gesetzesänderung die Ummeldepflicht abgeschafft wurde. Man könne diese nun durch die Zahlung der Zulassungssteuer umgehen. Diese Neuregelung wendet der Zoll auf Mallorca jetzt offenbar an, wie mehrere Fälle belegen. In Sachen Autoummeldung teilen sich „Tráfico" und „Aduanas" die Kompetenzen, was hin und wieder zu Widersprüchen und Verwirrung führt. Da es sich im Falle einer nicht gezahlten Zulassungssteuer um ein Steuerdelikt handelt, ist jedoch entscheidend, was der Zoll tut, die in diesem Fall zuständige Steuerbehörde.