Auf Mallorca gibt es immer wieder Probleme mit dem Fúhrerschein. | P. Lozano

TW
0

Ein Leser des Mallorca Magazins staunte nicht schlecht, als er Ende Januar bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle im Umland von Palma ein 200-Euro-Bußgeld aufgebrummt bekam. Die Beamten begründeten die Maßnahme damit, dass er Resident in Spanien sei und seinen alten unbefristeten deutschen Führerschein nicht in einen befristeten spanischen EU-Führerschein umgetauscht hätte.

Das Problem: Der Leser ist gar kein Resident auf Mallorca. Er verbringt nur einige Wochen des Jahres in seinem Ferienhaus auf der Insel und ist damit nicht verpflichtet, eine „Residencia” anzumelden.

„Obwohl ich das den Beamten zu erklären versuchte – ich spreche kein Spanisch und habe dann habe dann Englisch gesprochen – bekam ich das Protokoll über die Strafe. Ich gab als Kontaktadresse mein Ferienhaus auf der Insel an.” In der Folge beauftragte der Leser seine Steuerberaterin, bei einem Termin mit der Policía Local anhand eines deutschen Steuerbescheides den Beweis zu führen, dass er in Deutschland voll steuerpflichtig und damit kein Resident in Spanien ist. Doch auch das half nichts.

Bei einer späteren Rückkehr nach Mallorca fand der Deutsche eine Mahnung der Behörden vor, er solle das Bußgeld nun bezahlen. Jetzt ist er ratlos und fragt sich, wie es weitergehen soll. Wie kann er noch beweisen, dass er als Nicht-Resident nicht verpflichtet ist, seinen alten grauen Führerschein in einen spanischen umzutauschen?

Ähnliche Nachrichten

Experten raten zunächst, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um der Polizei glaubhaft darzulegen, dass man kein Resident ist. „Residencia” wird umgangssprachlich der Eintrag ins spanische Ausländerregister genannt. Nur wer länger als drei Monate auf Mallorca lebt, muss nach spanischem Recht bei der Ausländerbehörde in Palma die grüne Karte beantragen. Für die Finanzämter ist Resident, wer sich mindestens 183 Tage im Jahr in Spanien aufhält oder das Zentrum seiner wirtschaftlichen Aktivität hier hat. Da beides auf den MM-Leser nicht zutrifft, ist er also kein Resident und damit auch nicht verpflichtet, seinen deutschen Führerschein in einen spanischen umzutauschen.

Im Zweifel sollten sämtliche Dokumente, mit denen der Nachweis der „Nicht-Residencia” geführt werden kann (deutscher Steuerbescheid vom Finanzamt, Auszug aus dem Melderegister), übersetzt ins Spanische vorgelegt werden. Nützt das alles nichts, können es Betroffene nur auf ein Gerichtsverfahren ankommen lassen.

„Ich rate dem Leser in diesem Fall, sich dann penibel an alle Widerspruchsfristen zu halten und es im Zweifel auf einen Prozess ankommen zu lassen”, rät Dr. Henning Hartmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht aus Oranienburg, der sich schon oft mit Führerscheinfällen im Ausland befasst hat. „Selbst wenn die Polizei den mit dem Steuerbescheid geführten Nachweis, dass er kein Resident ist, nicht anerkennt, so hat er gute Chancen, dass ein Gericht seiner Auffassung folgt.”

Übrigens: wer nicht verpflichtet ist, seinen Führerschein umzutauschen, der darf auch noch mit dem alten grauen oder rosafarbenen „Lappen” unterwegs sein. Die Europäische Kommission hat vereinbart, alle in einem EU-Land gültig erworbenen nationalen Führerscheine gegenseitig anzuerkennen, auch jene, die noch kein Scheckkartenformat haben.