Wenn der Sommer zuende geht werden die Schlangen vor den mallorquinischen Arbeitsämtern wieder länger. | T. Ayuga

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Um einen Anspruch geltend machen zu können, müssen zwölf Monate Beiträge in Spanien gezahlt worden sein, allerdings nicht notwendigerweise durchgehend. Es gilt die Faustregel, dass man in den zurückliegenden sechs Jahren auf mindestens 360 Beitragstage kommen muss. Das Steuerbüro Susanne Cerdà aus Palma verweist aber darauf, dass es sich um "legale" Arbeitslosigkeit handeln muss, also wegen Beendigung eines Arbeitsvertrags, Kündigung oder Erreichen des Rentenalters (falls kein Anspruch auf staatliche Rente besteht). Wer kein beitragsabhängiges Arbeitslosengeld ("prestación contributiva por desempleo") bekommt, zum Beispiel weil er noch nicht auf zwölf Beitragsmonate kommt, kann beitragsunabhängige Arbeitslosenhilfe beantragen ("subsidio por desempleo"). Dazu muss er oder sie mindestens einen Monat beim Arbeitsamt (INEM) gemeldet sein und vorgeschlagene Jobs nicht abgelehnt haben sowie mindestens drei Monate Beiträge gezahlt haben. Die maximale Bezugszeit für die Arbeitslosenhilfe liegt bei 30 Monaten.

Muss ich mich nach der Kündigung selbst um den Erhalt des Arbeitslosengeldes kümmern?

Ja. Man muss sich zunächst bei der Arbeitslosenverwaltung der Balearen, dem SOIB (Servei d'Ocupaciò de les Illes Balears), als arbeitssuchend melden. Am einfachsten ist es, zu einem der Arbeitsämter auf der Insel zu gehen und sich dort beraten zu lassen (siehe im Internet unter soib.caib.es ). Dort gibt es aber auch die "Serveis treballadors", virtuelle Service- und Infoangebote für Angestellte.

Zwar ist die hiesige Behörde für die Betreuung der Arbeitssuchenden zuständig, die Bewilligung und Auszahlung des Geldes ist aber eine staatliche Angelegenheit. Die Anmeldung muss der Arbeitnehmer vornehmen, was - Spanischkenntnisse vorausgesetzt - via Internet über den Servicio Público de Empleo Estatal (SEPE) recht einfach ist ( www.sepe.es). Gleich auf der Startseite wird der Antragssteller gefragt, unter welchen Umständen man seine Arbeitsstelle verloren hat (wer von sich aus kündigt, hat in Spanien keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld) und wie lange man gearbeitet hat. Wer bezugsberechtigt ist, also mehr als ein Jahr angestellt war, kann den entsprechenden Link anklicken ("trabajé más de un año") und wird dann zu einem Online-Formular weitergeleitet. Dort kann man auch ausrechnen lassen, wie hoch das Arbeitslosengeld ausfallen wird. Zu lange warten sollte man mit der Anmeldung nicht: Innerhalb von 15 Tagen nach Verlust des Arbeitsplatzes muss man sich anmelden, um das Arbeitslosengeld in vollem Umfang beziehen zu können.

Wie lange kann ich Arbeitslosengeld beziehen?

Das hängt von der Dauer der Beitragszahlung ab: Von 360 bis 539 Tagen Beitragszahlung entstehen 120 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld, von 540 bis 719 Beitragstagen kommt man auf 180 Bezugstage. Das Ganze geht so weiter bis 2159 Tage, die einen Anspruch auf 660 Tage Arbeitslosengeld ergeben. Ab 2160 Tagen erhält man 720 Tage Arbeitslosengeld, also zwei Jahre. Das ist die maximale Bezugszeit. Das Steuerbüro Susanne Cerdà weist zudem darauf hin, dass mit dem Arbeitsamt ein "compromiso de actividad" geschlossen werden muss, also eine Verpflichtung, für Arbeitsangebote zur Verfügung zu stehen. Dazu gehört auch, dass man im Falle Mallorcas maximal zwei Wochen pro Jahr die Insel verlassen darf. "Wer länger weg ist, riskiert, dass er erhaltenes Arbeitslosengeld zurückzahlen muss", mahnt Rafael Álvarez, Steuerberater bei der Kanzlei Smart Servicios in Palma. Solche Fälle habe er schon erlebt. Auch werde durch Termine zu verschiedenen Tageszeiten getestet, ob jemand illegal einer regelmäßigen Beschäftigung nachgeht.

Das spanische System beruht aber nicht nur auf Misstrauen gegenüber dem Arbeitslosengeldempfänger, sondern weist auch eine gewisse Flexibilität auf: Wird innerhalb der Bezugsdauer ein neues Arbeitsverhältnis aufgenommen, bleibt der Restanspruch erhalten, kann sozusagen später genutzt werden. Auch bei Teilzeitverträgen gilt jeder Arbeitstag als voller Einzahlungstag.

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Wie viel Arbeitslosengeld bekomme ich?

Das hängt vom durchschnittlichen Monatseinkommen der letzten 180 Arbeitstage ab, ohne Berücksichtigung von Überstunden und sofern die geleistete Zeit nicht schon einmal zuvor für ein Arbeitslosengeld einbezogen wurde. In den ersten 180 Tagen der Bezugszeit erhält man 70 Prozent des durchschnittlichen Monatseinkommens, danach reduziert sich der Betrag auf 50 Prozent. In die Berechnung mit einbezogen wird auch die Anzahl unterhaltspflichtiger Kinder. Die Bezüge sind im Juni 2017 angehoben worden.

Die aktuellen Unter- und Obergrenzen dessen, was man als Unterstützung erwarten darf, sind Folgende: Der Mindestbetrag unter Berücksichtigung des Mindestlohns ohne Kinder liegt bei 497,01 Euro und 671,40 Euro (vorher: 664,70 Euro) bei einem Kind. Der Maximalbetrag (ohne Kind) liegt bei 1098,09 Euro (vorher: 1087,20 Euro) bzw. 1254,96 Euro (vorher: 1242,42 Euro) mit einem Kind und 1411,83 Euro (vorher: 1397,83 Euro) ab zwei Kindern. Die beitragsunabhängige Arbeitslosenhilfe wurde von 426 Euro auf 430,27 Euro pro Monat angehoben.

Kann ich meine in Spanien erworbenen Ansprüche bei Umzug nach Deutschland "mitnehmen"?

Grundsätzlich ja. Allerdings ist der Bezugszeitraum zeitlich befristet: Bezieher von Arbeitslosengeld, die sich zur Arbeitssuche in einen anderen EU-Mitgliedstaat begeben, behalten ihren Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung des spanischen Staates für drei Monate (verlängerbar auf sechs). Für den Nachweis der anrechenbaren Zeiten im Ausland muss ein sogenanntes PD U1-Formular ausgefüllt werden. Die Bundesagentur für Arbeit empfiehlt in einem Merkblatt, das Dokument vor der Ausreise beim zuständigen spanischen Amt zu beantragen und gleich mitzubringen. Gleiches gilt auch für den umgekehrten Fall, dass jemand deutsches Arbeitslosengeld in Spanien beziehen möchte. Auf www.arbeitsagentur.de gibt es dafür das Merkblatt 20 mit dem Titel "Arbeitslosengeld und Auslandsbeschäftigung".

Gibt es auch eine Absicherung für Selbstständige?

In den Spezialregelungen für selbstständige Unternehmer gibt es die Möglichkeit, gesondert Beiträge einzuzahlen, die eine "Beendigung der Tätigkeit" abdecken, wie das Steuerbüro Susanne Cerdà informiert. Das sei aber nicht mit Arbeitslosengeld zu verwechseln. Die "unfreiwillige Aktivitätsbeendigung" kann dadurch finanziell abgefedert werden. Diese muss aber nachgewiesen werden können. (zap)