Schlange vor dem Ausländeramt in Palma.

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Pünktlich zum Europa-Tag am 9. Mai gibt es eine neue Hürde für EU-Ausländer, die sich auf Mallorca niederlassen wollen. Wegen einer Gesetzesänderung müssen Bürger aus einem Mitgliedsstaat der Gemeinschaft neuerdings zusätzliche Dokumente vorlegen, wenn sie länger als drei Monate in Spanien bleiben und sich vorschriftsmäßig anmelden wollen. Das hat in den vergangenen Tagen zu Chaos bei der Ausländerbehörde in Palma geführt.

Die Bürger sind offensichtlich nicht die Einzigen, die nicht über die Gesetzesänderung informiert wurden. Selbst die Beamten, die die Neuregelung anwenden müssen, wissen nicht, was zu tun ist. Ein Merkblatt, welche Unterlagen genau man vorlegen muss, wenn man sich in das Ausländerregister eintragen lassen will, gibt es nicht. Die Internetseite, auf der die Ausländerbehörde in Palma normalerweise über die einzelnen Antragsverfahren und die geforderten Unterlagen informiert, ist derzeit abgeschaltet.

Bei der Europäischen Kommission ist die Neuregelung ebenfalls unbekannt. Die spanische Regierung habe die Kommission nicht wie vorgeschrieben über die Gesetzesänderung informiert. Nach oberflächlicher Prüfung heißt es lapidar: "Es scheint da keine Unvereinbarkeit mit dem europäischen Recht zu geben."

Das sieht auch Regina Lochner, die deutsche Konsulin in Palma, so. "Jetzt gilt in Spanien genau das, was in allen anderen EU-Staaten auch gilt", sagt sie. Die Frage sei allerdings, wie die Neuregelung umgesetzt werde. Sie werde das Thema mit den zuständigen Personen am Mittwochnachmittag besprechen, sagte Lochner - im Rahmen der Feierlichkeiten zum Europa-Tag.

DIE  WICHTIGSTEN  FRAGEN  UND  ANTWORTEN  ZUR  NEUERUNG  DES  AUSLÄNDERMELDERECHTS

Was ist passiert?
Die Zentralregierung in Madrid hat am 20. April das Real Decreto-ley 16/2012 beschlossen. Dieses ist am 24. April im Amtsblatt erschienen. Neben einer Vielzahl weiterer Bestimmungen sieht dieses Gesetzesdekret in seiner fünften Schlussbestimmung (Disposición final quinta) eine Änderung des Real Decreto 240/2007 vor, das das Aufenthaltsrecht von EU-Bürgern in Spanien regelt.

Was ist neu?
Im Artikel 7 des Dekrets 240/2007 steht nun, dass sich in Spanien nur EU-Bürger länger als drei Monate aufhalten dürfen, die hier entweder berufstätig sind, oder aber über ausreichende Mittel zum Bestreiten des Lebensunterhaltes sowie Krankenversicherungsschutz verfügen.

Wie war es bisher?
Bis zur Gesetzesänderung mussten EU-Bürger nur das ausgefüllte Antragsformular sowie ein Ausweisdokument vorlegen, um ins Ausländerregister eingetragen zu werden.

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Warum die Neuregelung?
Ziel des Gesetzgebers ist es, zu verhindern, dass EU-Ausländer dem spanischen Gesundheitswesen zur Last fallen, ohne dass sie einen Beitrag leisten. Die Maßnahme ist eine von mehreren Dutzend, die die Zentralregierung jetzt beschlossen hat, um das Gesundheitssystem zu reformieren.

Ist die Reform rechtens?
Ja. Artikel 6 der sogenannten EU-Freizügigkeits-Richtlinie schreibt fest, dass nur diejenigen EU-Bürger das Recht haben, sich in einem anderen Mitgliedsstaat mehr als drei Monate aufzuhalten, die "Arbeitnehmer oder Selbstständige im Aufnahmemitgliedstaat" sind, oder "für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel" sowie "einen umfassenden Krankenversicherungsschutz" verfügen.

Wie geht es weiter?
Die entscheidende Frage ist, welche Nachweise die Ausländerbehörde in Zukunft verlangen wird. Dafür wird das zuständige Ministerium eine Ausführungsbestimmung erlassen. Das ist bisher offenbar nicht geschehen - daher das Chaos.

Was dürfen die Behörden verlangen?
Welche Unterlagen die Sachbearbeiter fordern dürfen, ist im spanischen Gesetz nicht eindeutig festgelegt. Es ist dort lediglich die Rede von "Dokumenten, die die Erfüllung der Bedingungen belegen". Die EU-Freizügigkeits-Richtlinie allerdings ist in diesem Punkt unmissverständlich: Für die Ausstellung der Anmeldebescheinigung darf, wenn es sich um eine berufstätige Person handelt, nur die Vorlage eines Ausweisdokumentes sowie einer "Einstellungsbestätigung des Arbeitgebers" oder eine "Beschäftigungsbescheinigung" oder ein "Nachweis der Selbstständigkeit" gefordert werden. Unklar bleibt dagegen, Geldmittel in welcher Höhe nachgewiesen werden müssen, um auch ohne Berufstätigkeit ins Register eingetragen zu werden.

Was geschieht bei kürzeren Aufenthalten?
Wer sich weniger als drei Monate am Stück in Spanien aufhält, muss sich nicht ins Ausländerregister eintragen lassen. Ohnehin sollte sich bei der Ausländerbehörde nur melden, wer seinen Steuerwohnsitz nach Spanien verlegen will.

Was ist mit der NIE-Nummer?
Ausländer, die lediglich eine Steuernummer (NIE) beantragen wollen, können dies weiterhin tun, ohne die zusätzlichen Nachweise zu erbringen.

Wozu ist der Eintrag ins Ausländerregister gut?
Es ist gesetzlich vorgeschrieben, sich als EU-Bürger, der länger als drei Monate in Spanien bleiben will, registrieren zu lassen. Zum anderen: Die Meldebescheinigung (Certificado de registro de ciudadano de la Unión) gilt als Nachweis, dass man seinen Wohnsitz auf Mallorca und damit etwa ein Anrecht auf Rabatte bei innerspanischen Reisen hat. Bei vielen Behördengängen kann die Vorlage der Bescheinigung gefordert werden.

Wo befindet sich das Ausländeramt?
Im Industriegebiet Levante in Palma, Ciutat de Querétaro s/n. Geöffnet täglich 9-14 Uhr.