Warteschlange vor dem Ausländeramt in Palma.

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Nach der Änderung der Vorschriften für die Registrierung von EU-Ausländern in Spanien hat sich nun erstmalig die Nationalpolizei über die künftige Handhabung geäußert. Der Chef der zuständigen Abteilung bei der Ausländerpolizei erläuterte MM gegenüber den aktuellen Sachstand, bat aber - wie unter spanischen Polizisten üblich - um Anonymität.

Das Problem derzeit sei, dass die Gesetzesänderung zwar bereits in Kraft getreten ist, das zuständige Ministerium aber noch keine Ausführungsbestimmung veröffentlicht hat. Die Ausländerpolizei habe in den vergangenen Tagen also nach eigenem Ermessen handeln müssen. Das hatte beim Ausländeramt zu teilweise chaotischen Zuständen geführt.

Die Neuerung betrifft die Eintragung ins Ausländerregister, zu der alle EU-Ausländer verpflichtet sind, die sich länger als drei Monate in Spanien aufhalten wollen. Bislang war dafür lediglich die Vorlage eines Ausweisdokumentes nötig. Seit dem 24. April fordert der spanische Staat nun weitere Nachweise - welche genau, war zunächst offengeblieben.

Fest steht, dass EU-Ausländer nach spanischem Recht nun belegen müssen, dass sie hier entweder berufstätig sind oder aber ausreichende Finanzmittel sowie eine Krankenversicherung haben. Ziel der Reform ist es, die Zahl der EU-Ausländer zu begrenzen, die Zugang zum kostenlosen spanischen Gesundheitswesen haben.

Um nachzuweisen, dass man sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, reiche ein Arbeitsvertrag nicht aus, heißt es bei der Nationalpolizei. "Es gibt keine Garantie, dass der Arbeitsvertrag auch tatsächlich echt ist", heißt es als Erklärung. Stattdessen fordern die Beamten derzeit einen Sozialversicherungsnachweis. Am einfachsten ist dieser bei der Seguridad Social zu bekommen, wenn man bereits einen Arbeitsvertrag hat und sozialversichert ist.

Wer erst eine Arbeit aufnehmen will, muss sich bei der Seguridad Social eine Sozialversicherungsnummer besorgen. Dafür ist eine Ausländer-Nummer nötig (Número de identidad de extranjero, NIE), die es wiederum beim Ausländeramt gibt. Anschließend muss der Arbeitgeber die Anmeldung bei der Seguridad Social vornehmen.

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Wer nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, sich aber dennoch auf Mallorca niederlassen will, muss in Zukunft ausreichende Finanzmittel und eine Krankenversicherung nachweisen. Laut Nationalpolizei reicht hier ein Kontoauszug nicht aus. "Hier gäbe es zu viele Möglichkeiten des Betrugs", sagt der zuständige Beamte. Rentner beispielsweise müssten also eine Bescheinigung ihres Rententrägers über die Höhe der monatlichen Zahlung vorlegen - selbstverständlich samt Übersetzung ins Spanische durch einen vereidigten Übersetzer.

Als nachzuweisende Geldsumme im Sinne des Gesetzes gilt laut Polizei der spanische Mindestlohn (Salario mínimo interprofesional). Dieser wird jährlich von der Zentralregierung in Madrid festgelegt und beträgt derzeit 641,40 Euro pro Monat. Als Nachweis einer bestehenden Krankenversicherung reicht laut Nationalpolizei die Versichertenkarte aus.

Grundsätzlich deckt sich die Verschärfung der Meldevorschriften in Spanien mit der EU-Freizügigkeitsrichtlinie. Das bestätigt sowohl die Vertretung der EU-Kommission in Barcelona als auch das deutsche Konsulat in Palma. Die von der Nationalpolizei geforderten Nachweise hingegen entsprechen nicht der Richtlinie 2004/38 "über das Recht der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten".

Diese legt fest, dass von sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zur Ausstellung einer Meldebescheinigung nur ein Ausweisdokument, eine "Einstellungsbestätigung des Arbeitgebers" oder eine "Beschäftigungsbescheinigung" oder ein "Nachweis der Selbstständigkeit" verlangt werden dürfen. Ein Nachweis, bereits sozialversichert zu sein, wie ihn die Nationalpolizei in Palma nun fordert, ist nicht vorgesehen.

Tatsächlich wird es spätestens dann problematisch, wenn sich der Arbeitgeber weigert, einen Arbeitsvertrag auszustellen, ohne zuvor die Meldebescheinigung des ausländischen Arbeitnehmers vorgelegt bekommen zu haben.

Die EU-Richtlinie legt auch fest, dass die Mitgliedsstaaten zwar den Nachweis ausreichender Finanzmittel fordern dürfen. Die nachzuweisende Summe dürfe jedoch nicht die Mindestrente überschreiten, die im jeweiligen Land gezahlt wird, beziehungsweise das Einkommen, unterhalb dessen der jeweilige Staat Sozialhilfe gewähre. In Spanien beträgt die gesetzliche Mindestrente aktuell 618,90 Euro pro Monat für eine alleinstehende Person.