Lebt ein deutscher Erblasser in Spanien, wie etwa hier in Mahón, dann sollte er sein Testament bei einem spanischen Notar erfassen lassen, der sich auch in deutschem Recht auskennt. | Archiv Ultima Hora

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Früher ging man hier zum Amtsgericht, konkret zum Nachlassgericht, welches örtlich für den letzten deutschen Wohnsitz des nach Spanien übergesiedelten deutschen Erblassers zuständig war. Heute, nachdem die Europäische Erbrechtsverordnung für die Zuständigkeitsbestimmung an die Behörden des letzten Wohnsitzes in Europa anknüpft, sind dann häufig die spanischen Notare zuständig.

Warum ist es wichtig, einen mit internationalen Erbangelegenheiten besonders vertrauten spanischen Notar auszuwählen? Nun, durchaus häufig, wird vom nach Spanien Ausgewanderten in seinem Testament gleichwohl die Anwendbarkeit des deutschen Erbrechtes vorgesehen. Dann muss der spanische Notar die zutreffende Erbfolge nach dem deutschen Erbrecht bestimmen.

Oft ist ein handschriftliches deutsches Testament das maßgebliche Dokument, obgleich es aus Gründen der Rechtssicherheit tendenziell empfehlenswerter erscheint, das eigene Testament auch bei Auswanderung nach Spanien unter anwaltlichen Beratung vor einem spanischen Notar zu erstellen.

Allerdings, im Ergebnis ist der spanische Notar dann nicht nur mit der Anwendung und Interpretation und Rechtsprechung des deutschen Erbrechts befasst, sondern auch mit dem deutschen Testamenttext, der ohne spanische Sprachkenntnisse zuerst in die spanische Sprache übersetzt werden muss.

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Diese Kombination ist dann viel entscheidender als die regionale Nähe eines Notars zum letzten spanischen Wohnort des deutschen Erblassers. Für Nachlassgegenstände in Deutschland ist dann ein in Spanien ausgestelltes europäisches Nachlasszeugnis empfehlenswert. Soll ein Erbenzertifikat in einem anderen EU-Staat zur Nachfolge in dort belegene Vermögensgegenstände verwandt werden, so empfiehlt es sich, anstelle einer deutschen Erbscheinausstellung oder eines spanischen certificado de heredero mit anschließender Übersetzung ein direkt im anderen Land gültiges europäischer Nachlasszeugnis zu erstellen respektiv erstellen zu lassen, welches bisher in Spanien von vielen Notaren angesichts fehlenden Praxiserfahrung noch nicht erstellt wird.

Das ist sicherlich generell empfehlenswert, besonders aber, wenn es sich um länderübergreifende Sachverhalte handelt. Neben rein formellen Abläufen, welche hier teilweise bei national gegenläufigen Anforderungen in hinderliche Widersprüche münden können, geht es hier auch darum, praktische Lösungswege zu finden, wenn es bei zu formeller Betrachtung eigentlich keine Lösung gibt.

Dies nach dem Motto: "Die logische Lösung muss hier so aussehen." Das widerspricht dann übrigens keineswegs sinngemäß den jeweiligen Rechtsvorschriften, sondern entspricht auch der Auslegung, welche im konkreten Fall ein damit befassten Gericht tätigen würde.

Nur: Wenn alle Praxisfragen Gerichte entscheiden müssten, dann wären wir in unserer Lebenspraxis gelähmt. In diesem Sinne geht das Bestreben im internationalen Rechtsverkehr dahin, der Logik auch außergerichtlich Geltung zu verschaffen.