| Foto: UH

TW
0

Nach den Darstellungen des Weltwährungs fonds hat Spanien als einziges größeres Land der EU in dem Jahr 2010 kein Wirtschaftswachstum erzielt. Das Haushaltsdefizit war im Jahr 2009 bereits rasant auf 11,2 Prozent angestiegen. Die Pläne bis zum Jahr 2013, 50 Milliarden Euro einzusparen, mussten aufgrund einer Arbeitslosenquote von über 20 Prozent zusammengestrichen werden. Also blieb nur eine Lösung: Steuererhöhungen.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob hiervon auch die Menschen im Wesentlichen betroffen sind, die ihre Steuern nach wie vor in ihrem zuvorigen Heimatland, das heiß außerhalb von Spanien entrichten.

Die Erhöhung der Mehrwertsteuer von 16 auf 18 Prozent, die am 1. Juli 2010 in Kraft trat, war zwar besonders umstritten, hat aber für Menschen mit nur vorübergehendem Aufenthalt - also Steuernichtresidenten - nur eine geringe Bedeutung. Vielmehr ist hier das Augenmerk auf die Steuertatbestände zu lenken, die bei dem Erwerb oder der Veräußerung von Immobilien eine Rolle spielen.

Die Mehrwertsteuer im Rahmen des Grunderwerbs wurde von 7 auf 8 Prozent erhöht - jedoch allein dann, wenn die Wohnung oder das Haus direkt von einem Bauunternehmer erworben wird. Bei dem Erwerb unter Privatpersonen gilt weiterhin der alte Steuersatz von 7 Prozent Grunderwerbssteuer.

Anders verhält es sich bei der Versteuerung des Veräußerungsgewinns bei Immobilienverkäufen von Steuerresidenten beziehungsweise steuernichtresidenten Privatpersonen (Einkommenssteuer). Hier kommt es zu einer generellen Erhöhung der Steuern. Hierbei ist es erstaunlich, dass - anders als vormals, das heißt vor der Einführung des einheitlichen Steuersatzes von 18 Prozent - steuernichtresidente Verkäufer nun günstiger davonkommen als Residenten.

Letztere werden mit bis zu 21 Prozent des Veräußerungsgewinns - also der Differenz zwischen Ankaufs und Verkaufspreis, der in der Kaufurkunde angegeben wurde - zur Kasse gebeten, währen steuernichtresidente Immobilienverkäufer grundsätzlich „nur" 19 Prozent von ihrem Spekulationsgewinn zu versteuern haben, wobei ihnen die Absatzmöglichkeiten der residenten Verkäufer verwehrt bleiben.

Zu achten ist in diesem Zusammenhang auch auf ein Urteil des europäischen Gerichtshofes vom 6.10.2009, das Steuernichtresidenten, die vor dem 1.1.2007 noch 35 Prozent von ihrem Veräußerungsgewinn entrichteten, eine Rückforderung von 20 Prozent der gezahlten Steuern zuspricht. Positiv betroffen sind hiervon im Endeffekt alle Steuerzahler, die ihre entsprechende Steuererklärung zwischen dem 1.4.2006 und dem 31.12.2006 abgegeben haben, aber auch zur Nachzahlung aufgeforderte Nichtzahler, deren Nachzahlung um 20 Prozent zu verringern ist.

Die dementsprechend abgelaufene Verjährungsfrist zur Einforderung der unrechtmäßig gezahlten Steuern kann jedoch jetzt nur noch gerichtlich angefochten werden.

Wie zu erwarten, ergibt sich für steuernichtresidente Personen auf den Balearen weiterhin keine Entspannung im Bereich der Erbschaftssteuer. Diesbezüglich wurde seit dem1.1.2010 gesetzlich bestimmt, dass die Erben sodann steuerlich privilegiert werden, wenn sowohl die Erben als auch der Erblasser seit einem Jahr sein gesamtes Welteinkommen in Spanien versteuern. Dies erscheint bei erhöhten Einkommenssteuersätzen in Spanien von bis zu 48 Prozent wenig attraktiv und verlangt nach wie vor nach alternativen Lösungsansätzen, wenn man als Steuerausländer eine unverhältnismäßig hohe Erbschaftssteuer vermeiden möchte.

Eine Anpassung der Erbschaftssteuer auf ein einheitliches Niveau mit den steuerresidenten Immobilieneigentümern lässt weiter auf sich warten.