TW
2

Aus steuerlicher Sicht steht in diesem Jahr eine folgenreiche Neuerung an: Wer in Spanien Resident ist, soll gezwungen werden, gegenüber dem hiesigen Finanzamt offenzulegen, welche Vermögenswerte er im Ausland besitzt. Wer das nicht tut, muss mit einer hohen Geldstrafe rechnen. „Die neue Regelung ist ziemlich streng“, sagt Marcos Vera-Stein, Steuerberater in Palma. Ein bedeutender Teil der Mallorca-Deutschen dürfte betroffen sein.

Seit Monaten forciert die spanische Regierung die Jagd auf Steuersünder. So lief im November die Frist ab, innerhalb der jedermann nicht deklariertes Auslandsvermögen legalisieren konnte. Diese „Amnestie“ sah lediglich eine Versteuerung in Höhe von zehn Prozent vor – eine überaus großzügige Regelung. Nun folgt Stufe zwei bei der Jagd der Regierung auf Steuersünder: Der Druck wird erhöht.

In Zukunft muss jede Person, die in Spanien Resident ist, ihren Besitz im Ausland offenlegen: Bankkonten, Lebensversicherungen, Aktien, Anteile an Investmentfonds, Immobilien. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, muss mit saftigen Strafen rechnen, sollte der spanische Fiskus Wind davon bekommen. „Man sollte das also nicht auf die leichte Schulter nehmen“, rät Vera-Stein. Hier die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema:

Wer ist von der Neuregelung betroffen?
Die Neuregelung gilt nur für Residenten.

Wer ist Resident?
Entgegen weitverbreiteter Ansichten ist ein Resident nur, wer in Spanien voll steuerpflichtig ist.

Wer ist in Spanien voll steuerpflichtig?
Das Hauptkriterium hierbei ist die Dauer des Aufenthaltes: Wer sich länger als 183 Tage im Jahr hier aufhält, gilt als Resident. Das trifft auch auf Personen zu, die in Spanien den Mittelpunkt ihrer beruflichen Aktivität haben, oder deren nicht getrennt lebender Ehegatte samt Kindern hier wohnt.

Welche Daten müssen Residenten offenlegen?
Ihre ausländischen Vermögenswerte. Diese sind in drei Kategorien unterteilt:
1.) Bankguthaben.
2.) Lebensversicherungen, Aktien, Fondsbeteiligungen (und so weiter).
3. Immobilien.

Welche Grenzwerte gibt es?
Die Erklärungspflicht gilt erst ab einem Wert von 50.000 Euro. Dieser Grenzwert gilt jeweils für jede einzelne der drei Kategorien.

Ähnliche Nachrichten

Was stellt das Finanzamt mit den Daten an?
Zunächst geht es ausschließlich um die Offenlegung der Vermögenswerte im Ausland. Zur Besteuerung könnte es dann allerdings bei künftigen Einkommensteuererklärungen oder etwa bei der für 2013 geplanten Einführung der Vermögensteuer kommen.

Wann muss die Erklärung abgegeben werden?
Immer zwischen dem1. Januar und Ende März für das jeweils vorangegangene Jahr.
Ausnahme: Die Erklärung zum Jahr 2012 kann bis Ende April 2013 abgegeben werden.

Muss die Erklärung mehrmals abgegeben werden? Wer die Erklärung jetzt abgibt, muss dies 2014 nur dann erneut tun, wenn das angegebene Vermögen im Laufe des Jahres einen Wertzuwachs von 20.000 Euro oder mehr verzeichnet hat. Diese Regelung gilt auch für die folgenden Jahre.

Wie muss die Erklärung abgegeben werden? Das geht nur per Internet über die Seite der spanischen Steuerbehörde, die unter http://www.agenciatributaria.es/ zu erreichen ist. Voraussetzung ist die Installation eines Sicherheitszertifikats sowie Erfahrung mit Formularen spanischer Behörden (in diesem Fall „Modelo 720“).

Ist das auf eigene Faust zu schaffen?
Die meisten Normalbürger dürfte das Verfahren überfordern. Ihnen wird nichts anderes übrig bleiben, als einen Steuerberater zu Rate zu ziehen oder direkt beim Finanzamt um Hilfe zu bitten.

Was ist vor der Abgabe der Erklärung zu bedenken? Bevor man das Finanzamt über seine Vermögenswerte im Ausland informiert, sollte man dafür sorgen, dass diese korrekt versteuert sind. Wer bei der jährlichen Einkommensteuererklärung Angaben verschwiegen hat, kann dies per Selbstanzeige in Ordnung bringen (in diesen Fällen wird ein bis zu 20-prozentiger Aufschlag kassiert).

Welche Strafen sind vorgesehen?
Wer bei der Offenlegung seiner Vermögenswerte im Ausland keine korrekten Angaben macht, muss mit einer hohen Geldstrafe rechnen, sollte er erwischt werden. Zunächst einmal sieht das Gesetz eine Sanktion in Höhe von mindestens 10.000 Euro vor. Das nicht deklarierte Vermögen würde als Einkommen gewertet und nach dem höchsten Satz besteuert (52 Prozent). Zu guter Letzt kämen noch eine Strafzahlung in Höhe von 150 Prozent des resultierenden Einkommensteuerbetrages sowie sechs Prozent Verzugszinsen pro Jahr hinzu – die Strafe übertrifft also den eigentlichen Vermögenswert.

Wie ist die Neuregelung zu bewerten? Steuerberater Marcos Vera-Stein sieht die Neuregelung kritisch. „Sie setzt die Verjährungsregel außer Kraft“, sagt er. Das spanische Steuerrecht sieht die Verjährung des staatlichen Anspruchs auf Steuereinnahmen nach vier Jahren vor. „Gemäß der Neuregelung kann man bestraft werden, weil man einen Vermögenswert nicht deklariert hat, selbst wenn die daraus resultierende Steuerschuld längst verjährt ist.“

Damit schaffe der spanische Staat die Verjährungsregel für Steuervergehen faktisch ab. „Bisher gab es nur ein einziges Delikt, das in Spanien nicht verjährt: Verbrechen gegen die Menschlichkeit.“