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Was muss ich tun, damit mein Kind Deutsche(r) wird?

Ihr Kind erwirbt durch Abstammung von einer deutschen Mutter und/oder einem deutschen Vater mit Geburt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. Sollte ein Elternteil eine andere Staatsangehörigkeit haben, hat Ihr Kind unter Umständen diese Staatsangehörigkeit auch durch Geburt erworben. Zum Beispiel sind Kinder von einem spanischen Elternteil automatisch durch Geburt auch spanisch. Dies hat keinen Einfluss auf die deutsche Staatsangehörigkeit und Ihr Kind wird sich zumindest aus deutscher Sicht nie für eine von diesen Staatsangehörigkeiten entscheiden müssen.

Was muss ich tun, um eine spanische Geburtsurkunde zu bekommen?

Die Registrierung beim spanischen Standesamt (registro civil) ist obligatorisch.
Sobald Ihr Kind geboren ist, bekommen Sie vom spanischen Krankenhaus eine Bescheinigung, um das Kind beim spanischen Standesamt anzumelden. Hierfür gelten Fristen: die ordentliche Frist beträgt bis zu 8 Tagen nach der Geburt, die außerordentliche auch bis zu 30 Tagen nach der Geburt. Falls sie unverheiratet sind, müssen beide Eltern zusammen das Kind anmelden, damit die Vaterschaftsanerkennung und ggfs. erforderliche Zustimmungserklärung der Mutter für Deutschland ebenfalls gültig ist. Bezüglich der vorzulegenden Unterlagen wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige spanische Standesamt. In der Regel müssen zusätzlich zu der Geburtsbescheinigung des Krankenhauses, die Ausweispapiere der Eltern und ggfs. Heiratsurkunde der Eltern vorgelegt werden. Auf jeden Fall muss der Familienstand der Mutter geklärt sein. Sollte die Mutter noch verheiratet sein, jedoch nicht mit dem Vater des Kindes, sind weitere Unterlagen vorzulegen bzw. Nachweise zu erbringen.

Die spanische Geburtsurkunde kann in zwei Versionen ausgestellt werden, als ausführliche spanische Geburtsurkunde (literal) und als internationale mehrsprachige Geburtsurkunde. Sie sollten diese in beiden Versionen beantragen.

Welchen Namen trägt mein Kind?

Die Vornamensführung ergibt sich in der Regel aus der spanischen Geburtsurkunde. Bindestriche zwischen mehreren Vornamen werden aus deutscher Sicht in der Regel als Platzhalter und nicht als Namensbestandteil gewertet.

Das deutsche Namensrecht unterscheidet sich von dem spanischen Namensrecht. Der Name, der in der spanischen Geburtsurkunde eingetragen wird, ist grundsätzlich nicht maßgebend für den deutschen Pass:
1) Falls Sie unverheiratet sind, trägt Ihr Kind (unabhängig davon was in die spanische Geburtsurkunde eingetragen wurde!) ab Geburt in Deutschland erstmal automatisch den Nachnamen der Mutter.
2) Sind Sie verheiratet und tragen einen gemeinsamen Familiennamen nach deutschem Recht, dann trägt Ihr Kind den gemeinsamen Familiennamen automatisch ab Geburt.
3) Sind Sie verheiratet und tragen keinen gemeinsamen Familiennamen nach deutschem Recht, dann muss eine Namenserklärung abgegeben werden, in der Sie den Nachnamen Ihres Kindes festlegen. Haben Sie bereits eine Namenserklärung nach deutschem Recht für ein vor- oder nachgeborenes Geschwisterkind abgegeben, erstreckt sich diese Namensführung in der Regel auf alle weiteren Kinder.
4) Sollte Ihr Kind bereits einen Namen nach 1) – 3) tragen, Sie aber diesen nicht wünschen, können Sie diesen in bestimmten Fällen durch eine Namenserklärung neu erklären.
Wir empfehlen die Namenserklärung im Rahmen einer Geburtsanzeige vorzunehmen, damit das Kind auch in einem deutschen Geburtenregister eingetragen ist, und somit eine deutsche Geburtsurkunde mit vollumfänglicher Beweiskraft ausgestellt werden kann.
Informationen zur Namenserklärung/Geburtsanzeige finden Sie auf der Homepage des Konsulats, siehe Merkblatt Geburtsanzeige und Namensführung

Was muss ich tun, um eine deutsche Geburtsurkunde zu bekommen?

Auch wenn für Ihr Kind keine Namenserklärung notwendig ist, kann die Geburt beim zuständigen deutschen Standesamt nachbeurkundet werden, damit das Kind auch in einem deutschen Geburtenregister eingetragen ist und somit eine deutsche Geburtsurkunde ausgestellt werden kann.
Informationen zur Namenserklärung/Geburtsanzeige finden Sie auf der Homepage des Konsulats, siehe Merkblatt Geburtsanzeige und Namensführung

Wie bekommt mein Kind einen deutschen Pass?

Gleich nach Geburt können Sie für Ihr Kind ein Personaldokument beantragen (Personalausweis, Kinderreisepass oder biometrischer Reisepass). Wenn ihr Kind nach deutschem Namensrecht noch keinen Namen trägt oder Sie einen anderen Namen für Ihr Kind wünschen, müssen Sie vorher eine Namenserklärung/Geburtsanzeige abgeben. Sie können gerne auch die Geburtsanzeige und den Passantrag am selben Tag stellen, dann brauchen Sie alle nur einmal kommen. Bitte beachten Sie, dass Sie in diesem Fall den Termin telefonisch (971 707735) vereinbaren müssen.
Informationen zu den einzelnen Personaldokumenten und zu den vorzulegenden Unterlagen finden Sie auf unseren jeweiligen Merkblättern auf der Homepage des Konsulats www.palma.diplo.de

Und natürlich kann es darüber hinaus auch noch weitere Fragen geben, die eben nicht in so einem allgemeinen Blog erklärt werden können, und die vielzählige Rechtsbereiche betreffen können. Aus diesem Grund scheuen Sie sich nicht, nachdem Sie die relevanten Merkblätter gelesen haben, sich mit den verbleibenden Fragen per Mail an zreg@palm.diplo.de oder telefonisch an das Konsulat zu wenden (direkte Rufnummer bei Fragen rund um das Thema Neugeborene: 971-707735).

Es grüßt,
Ihr deutsches Konsulat