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Vor fast einem Jahr hat das Konsulat bereits einmal zum Thema „Leben und an GAR NICHTS denken“ gebloggt. Der Beitrag gehört zu den meistgelesenen Blogs, was uns freut, denn es geht um etwas sehr wichtiges.

Damals ging es hauptsächlich um die Vorsorge für den Todesfall. Aus aktuellem Anlass wollen wir das Thema heute nochmal aufgreifen, denn auf unserer Homepage gibt es jetzt ein ganz neues Merkblatt zu der Frage der Vorsorge für den gesundheitlichen Ernstfall, zu Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung.

Den wenigsten Menschen behagt die Vorstellung, eines Tages ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln zu können. Daher vermeiden es die meisten, sich auf eine solche Situation einzustellen und entsprechend vorzubereiten. Eine schwere Krankheit oder ein Unfall kann jedoch jeden treffen – und kaum jemandem dürfte es völlig egal sein, wer dann welche Entscheidungen trifft.

Um sicherzustellen, dass auch dann Ihr Wille berücksichtigt wird, wenn Sie nicht mehr selbständig entscheiden können, ist eine entsprechende Vorsorge wichtig. Sie können im Voraus festlegen, was im Ernstfall geschehen soll: Welche ärztlichen Maßnahmen sollen vorgenommen werden? Wer soll Ihre rechtlichen Angelegenheiten regeln? Über diese und weitere Fragen können Sie durch eine Patientenverfügung, eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung in Ihrem Sinne entscheiden.

In Spanien ist die Erstellung einer Patientenverfügung, einer so genannten manifestación anticapada de voluntad, gesetzlich geregelt. Es gelten jedoch für jede Autonome Region verschiedene gesetzliche Regelungen, die mit unterschiedlichen Formvorschriften (notariell, vor einem näher bestimmten Zeugenkreis, vor dem Registerbeamten) einhergehen.

Wichtig zu wissen ist, dass eine (deutsche) Patientenverfügung, die die vorgegebenen, regional geltenden Formvorschriften nicht einhält, für Spanien rechtlich unwirksam ist und daher von Ärzten und Behörden nicht anerkannt und befolgt werden muss!

Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie zudem eine andere Person dazu ermächtigen, Sie in rechtlichen Angelegenheiten zu vertreten und für Sie zu handeln, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sein sollten.

Gibt es keine Person, der Sie die weiten Befugnisse der Vorsorgevollmacht einräumen möchten, können Sie bestimmen, wen das Gericht im Ernstfall zum Betreuer bestellen soll. Bei Existenz einer solchen Betreuungsverfügung ist das Gericht gehalten, den darin geäußerten Wünschen Folge zu leisten. Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht wird der so bestimmte Betreuer gerichtlich kontrolliert und bedarf für bestimmte Entscheidungen der gerichtlichen Genehmigung.

Es empfiehlt sich, die Patientenverfügung entweder mit einer Betreuungsverfügung oder einer Vorsorgevollmacht zu kombinieren. Sowohl der Betreuer als auch der Bevollmächtigte sind dann an die Patientenverfügung gebunden.

Auf der Internetseite des Bundesjustizministeriums finden Sie viele wichtige Hinweise bis hin zu konkreten Vorschlägen für die Formulierung Ihrer Wünsche. Zwar betreffen die Formulierungen die Situation in Deutschland, Sie können sich aber davon inspirieren lassen und zum Beispiel Ihrem Rechtsanwalt bitten, einen Text aufzusetzen, der für den Fall der Fälle sowohl in Spanien als auch Deutschland gelten soll. Sofern Sie Ihre Verfügungen auch in Deutschland hinterlegen möchten, empfiehlt sich die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister; Informationen unter www.vorsorgeregister.de oder bei der Bundesnotarkammer (www.bundesnotarkammer.de).

Bei allen drei Erklärungen ist eine Beratung durch einen Notar oder Rechtsanwalt unerlässlich. Gerade bei der Patientenverfügung ist die Einhaltung der spanischen Vorschriften wichtig; daher empfiehlt sich sowohl bezüglich der Form als auch Inhalts der Erklärung, die Hilfe eines spanischen Notars in Anspruch zu nehmen.

Es grüßt Sie
Ihr Deutsches Konsulat