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…………….und vor allen Dingen, geht mich das etwas an ?

Hört man dieses Wort, kann man sich als juristischer Laie eigentlich gar nichts darunter vorstellen. Wenn ich den juristischen Laien erwähne, dann können Sie aber schon einmal vermuten, dass es sich um eine rechtliche Angelegenheit handelt. Wenn jetzt also Ihr Interesse geweckt ist, dann möchte das Konsulat darauf hinweisen, dass dieser Gerichtsstand in der Abwicklung von erbrechtlichen Dingen zwischen Deutschland und Spanien seit dem 17.08.2015 eine ganz besondere Bedeutung erhalten hat. Das erwähnte Datum ist das Datum, mit dem die Europäische Erbrechtsverordnung in Kraft getreten ist. Nach dieser neuen Regelung bestimmt der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Verstorbenen nicht nur das Recht, welches auf den Erbfall anzuwenden ist, sondern bestimmt aber darüber hinaus auch, welche Behörde an welchem Ort für das Nachlassverfahren zuständig ist. An welchem Ort das Nachlass-verfahren abgewickelt wird, bezeichnet man in der juristischen Fachsprache als „Gerichtsstand“.

Nun haben Sie vielleicht ja schon einmal gehört, dass man auch als auf Mallorca lebender Deutscher mit einem Testament bestimmen kann, dass trotz des Lebens auf einer so wunderschönen Insel, deutsches Erbrecht aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit zur Anwendung kommen soll. Diese Verfügung ist, wenn einem das sinnvoll erscheint, wichtig. Wenn man aber dann auch noch sicher sein möchte, dass sich die deutschen Behörden mit der Erbsache auseinandersetzen und sich als zuständig erklären, dann ist es darüber hinaus wichtig, dass in dieses Testament auch mitaufgenommen wird, dass der Gerichtsstand in Deutschland sein soll.
Das macht es vielleicht einfacher, wenn die Erben auch in Deutschland leben. Das macht es vielleicht deshalb auch einfacher, weil ein deutsches Nachlassgericht dann auch deutsches Erbrecht anwenden kann.
Dies gilt immer, dann wenn Sie denken, dass für Sie und Ihre persönliche Situation die Anwendung des deutschen Erbrechts am Besten erscheint.
Dann entscheiden Sie sich in einem Testament dafür und vergessen bitte auch nicht den Gerichtsstand zu erwähnen!

Es grüßt Sie herzlichst
Ihr deutsches Konsulat