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„Mein Mann ist vor 8 Wochen gestorben und ich regele seinen Nachlaß. Der spanische Notar hat mir gesagt, ich muß jetzt nur noch sein Testament vom Konsulat abstempeln lassen, und dann kann ich sofort unsere Wohnung im Kataster umschreiben lassen und verkaufen.“

Bei jedem dieser Telephonanrufe (und die kommen regelmäßig, mindestens jede Woche einer) müssen wir uns am anderen Ende der Leitung schon sehr beherrschen. Die Auskunft war nämlich falsch. Und es ist schon viel wertvolle Zeit nutzlos vergangen. Daher nachstehend ein paar Fakten, die Ihnen die Sache ein bißchen leichter machen, wenn Sie ein Erbe antreten wollen:

Noch ist es so, daß ein deutscher Staatsangehöriger auch bei Wohnsitz im Ausland nach deutschem Recht beerbt wird. Das wird sich 2015 für Deutsche mit Wohnsitz im EU-Ausland unter gewissen Umständen ändern, aber so weit sind wir ja noch nicht – Sie können sich darauf verlassen, daß wir Sie demnächst informieren werden, wie Sie für die Zeit danach vorsorgen können.
Diese Information gilt für Erbfälle, die bis dahin eintreten, also bis zum 18. August 2015.
– Wenn ein privatschriftliches Testament vorliegt, ist das idealerweise beim Konsulat abzuliefern, welches dann -sofern angezeigt- die förmliche Eröffnung vornimmt und jedenfalls für eine sichere Weiterleitung dieses wertvollen Papiers an das in Deutschland zuständige Amtsgericht sorgt.
– Dieses Amtsgericht erteilt des weiteren auf Antrag des Erben den nach deutschem Recht als Nachweis der Erbeneigenschaft vorgesehenen Erbschein, egal ob gesetzliche Erbfolge (ohne Testament) oder gewillkürte Erbfolge (aufgrund des Testaments) eintritt. Ein Erbschein wird nur dann nicht benötigt, wenn ein deutsches notarielles Testament vorliegt – und mit diesem notariellen Testament allein kann man auch nur rechtliche Angelegenheiten in Deutschland regeln. Im Ausland, wenn Sie also z.B. die geerbte Eigentumswohnung in Portals Nous auf sich umschreiben lassen wollen, benötigen Sie auch dann einen Erbschein, wenn der Erblasser in Deutschland vor dem Notar ein Testament gemacht hatte. Hat ein spanischer Notar das Testament aufgesetzt und beurkundet, sowieso. Ein „Abstempeln“ des Testaments durch das Konsulat ist rechtlich nicht vorgesehen und findet daher auch nicht statt.
– Den also fast immer benötigten Erbschein erteilt das in Deutschland zuständige Nachlaßgericht auf Antrag. Den Antrag können Sie persönlich beim deutschen Notar oder Nachlaßgericht stellen (persönlich heißt, indem Sie dorthin fahren!) oder persönlich beim Konsulat. Sie können sich dabei nicht vertreten lassen, denn mit dem Erbscheinsantrag ist eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, und so etwas rechtlich Bedeutsames kann man nur persönlich tun.
– Zur Vorbereitung dieses Antrags müssen Sie selbst ein bißchen arbeiten: alle erforderlichen Angaben in ein Formular schreiben, Urkunden zusammensuchen etc. Auf der Grundlage Ihrer Angaben wird dann im Konsulat der Erbscheinsantrag formuliert, und in einem gesonderten Termin wird die dabei von Ihnen als zukünftigem Erben abzugebende eidesstattliche Versicherung beurkundet. Die Kosten für diese gesamte konsularische Dienstleistung richten sich nach dem Wert des Nachlasses und bemessen sich nach der Auslandskostenverordnung. Für eine winzige zusätzliche Gebühr übernimmt das Konsulat dann die Weiterleitung Ihres Antrags an das zuständige Gericht.
– Die deutschen Nachlaßgerichte sind gut beschäftigt. Die Erteilung eines Erbscheins dauert deswegen im Idealfall 2-3 Monate, wenn die Sache sehr kompliziert ist oder das Nachlaßgericht sehr stark beschäftigt, auch schon einmal länger. Sie sollten daher, vor allem im Hinblick auf die Fristen bei der Erledigung der erbschaftssteuerlichen Formalitäten in Spanien, nicht zu lange mit dem Erbscheinsantrag warten.

So. Jetzt wissen Sie Bescheid. Wenn Sie weitere Beratung benötigen oder auch im Hinblick auf die anstehenden gesetzlichen Änderungen, die wir oben angedeutet haben, mehr wissen wollen, können Sie gern im Konsulat anrufen oder uns eine Mail schreiben. Wir werden Ihnen jedenfalls sagen können, was Sie generell beachten müssen. Ist Ihr spezieller Fall komplizierter, hilft Ihnen einer der hiesigen im Erbrecht bewanderten Rechtsanwälte weiter, der auch Fragen bezüglich der spanischen Erbschaftssteuer etc. zuverlässig beantworten kann.

Merkblätter und Formulare in Erbschaftsangelegenheiten finden Sie auf unserer Internetseite unter
http://www.spanien.diplo.de/Vertretung/spanien/de/05-palma/buergerservice/seite-erbschaftsangelegenheiten.html. Und eine Liste von Anwälten, die sowohl im deutschen wie im spanischen Recht bewandert sind, kann unter
http://www.spanien.diplo.de/contentblob/3370190/Daten/3083053/ddanwaltsliste.pdf
aufgerufen werden.

Es grüßt Sie

Ihr Deutsches Konsulat