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Die Bundestagswahl 2013 wirft ihre Schatten heraus – aktuell wird weltweit die Wahlbekanntmachung für die Auslandsdeutschen herausgegeben. Es gibt da einige Neuerungen, denn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.07.2012 war die bisherige Regelung zum Wahlrecht im Ausland lebender Deutscher verfassungswidrig und nichtig.

Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BWG in der bisherigen Fassung waren Auslandsdeutsche nur dann wahlberechtigt, wenn sie vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen in Deutschland gewohnt oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Diese Regelung war nach dem Urteil mit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar.

Mit Wirkung vom 3. Mai 2013 ist nun die damit erforderlich gewordene Neuregelung des Wahlrechts für Auslandsdeutsche in Kraft getreten.

Gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1 Bundeswahlgesetz sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (Vollendung des 18. Lebensjahres am Wahltag und Fehlen eines Wahlrechtsausschlusses nach § 13 Bundeswahlgesetz) auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes wahlberechtigt, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie entweder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres (das heißt vom Tage ihres 14. Geburtstages an) mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurück liegt oder wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

Die notwendige Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland muss im Einzelfall persönlich aufgrund eigener Erfahrung und unmittelbar erworben worden sein. Eine rein passive Kommunikationsteilnahme, etwa durch den Konsum deutschsprachiger Medien im Ausland, genügt nicht.
Eine Betroffenheit kann sich daraus ergeben, dass ein Auslandsdeutscher aktuell (zum Beispiel aufgrund des Arbeitgebers) der deutschen Hoheitsgewalt unterliegt, ist aber nicht darauf beschränkt.
So können nach der Gesetzesbegründung (siehe Bundestagsdrucksache 17/11820) unter anderem wahlberechtigt sein, sofern sie nicht bereits nach Ziffer 1 wahlberechtigt sind:

– Ortskräfte mit deutscher Staatsangehörigkeit an deutschen Auslandsvertretungen, deutsche Mitarbeiter an Goetheinstituten, an den deutschen geisteswissenschaftlichen Instituten im Ausland, an deutschen Auslandsschulen, bei den Auslandsbüros der politischen Stiftungen, Organisationen der deutschen Entwicklungszusammenarbeit oder der Auslandshandelskammern sowie Korrespondenten deutscher Medien

– Sogenannte Grenzpendler, die ihren Wohnsitz zwar im Ausland, zumeist nahe der Bundesgrenze haben, ihre Arbeits- oder Dienstleistung aber regelmäßig im Inland erbringen.

– Auslandsdeutsche, die durch ein Engagement in Verbänden, Parteien und sonstigen Organisationen in erheblichem Umfang am politischen und gesellschaftlichen Leben der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen.

Die Tatsachen, die eine persönliche und unmittelbare Vertrautheit mit und Betroffenheit von den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland belegen, sind zusammen mit dem Antrag glaubhaft zu machen.
Hinsichtlich der Ausübung des Wahlrechts bleibt es für wahlberechtigte Auslandsdeutsche bei den gewohnten Abläufen:
Beide oben genannten Varianten setzen jeweils einen Antrag auf Eintragung in das vor jeder Wahl neu zu erstellende Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde im Inland voraus. Die unter 2. genannten Auslandsdeutschen müssen darüber hinaus die Tatsachen glaubhaft zu machen, die eine persönliche und unmittelbare Vertrautheit mit und Betroffenheit von den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland belegen.
Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl (1. September 2013) bei der zuständigen Gemeinde in Deutschland eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Welche Gemeinde im Einzelfall zuständig ist, woher man das Antragsformular bekommt und viele weitere Informationen zum Thema finden Sie auf unserer Homepage unter www.palma.diplo.de.

Es grüßt Sie
Ihr Deutsches Konsulat