In der Ferienzeit macht die Polizei auf Mallorca verstärkt Jagd auf Verkehrssünder. | R.S.

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Selbst bei manchen altgedienten Mallorca-Residenten kursiert das Gerücht, in Spanien seien am Steuer nur 0,25 Promille erlaubt. Ein Grenzwert also, der schon nach dem ersten Glas Bier oder Wein erreicht sein kann.

Dieser Halbwahrheit liegt ein weit verbreitetes Missverständnis zu Grunde, und zwar die Verwechslung zwischen der Angabe in Milligramm pro Liter Atemluft und der Alkoholkonzentration im Blut, die nach volkstümlichem Sprachgebrauch in "Promille" gemessen wird. Wissenschaftlich gesehen handelt es sich eigentlich um einen Wert, der in Gramm pro Kilogramm angegeben wird.

Eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/L ist also gleichzusetzen mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 ‰ (g/Kg). Womit sich in Spanien im Allgemeinen das gleiche Limit ergibt wie in Deutschland und den meisten Ländern Europas. Lediglich Berufs-chauffeure sowie Fahranfänger in den ersten zwei Jahren müssen hierzulande unter 0,3 ‰ bleiben. Auf einem deutschen Atemtestgerät wird das in der Regel auch so angezeigt, denn die Apparate rechnen meist automatisch um. Anders in Spanien: Hier werden die Rohdaten angezeigt, also in mg/L. Der auf den ersten Blick niedrig erscheinende Wert von 0,15 würde also schon dazu führen, dass ein Fahranfänger zwingend aus dem Verkehr gezogen werden muss. Ansonsten wird es spätestens ab 0,25 mg/L kritisch. Wer in einen Unfall verwickelt ist, kann auch darunter schon zur Verantwortung gezogen werden, wenn ein Mitverschulden besteht. Die Grenze von 0,5 Promille gilt übrigens auch für Radler und kann für sie ebenfalls zu Sanktionen führen.

Diese sind nicht auf die leichte Schulter zu nehmen: Im Bereich bis zu 1,0 ‰ (0,5 mg/L) werden 500 Euro Geldbuße fällig. Außerdem wird das Konto im Verkehrszentralregister mit vier Punkten belastet. Liegt man zwischen 1,02 ‰ und 1,2 ‰ (0,51 - 0,6 mg/L), sind es sechs Punkte und 1000 Euro Strafe.

Darüber hinaus ist nicht mehr von einer Ordnungswidrigkeit die Rede, sondern von einer Straftat. Ein Richter kann Haftstrafen von drei bis sechs Monaten verhängen oder auch empfindliche Bußgelder, die dem Einkommen aus einem Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten entsprechen können. Der Führerschein kann in solchen Fällen für eine Dauer zwischen einem und vier Jahren entzogen werden. Zudem sind eventuell über 60 bis 90 Tage gemeinnützige Arbeiten zu verrichten.

Anders als aus Mitteleuropa gewohnt, hat die Atemprobe auch Beweiskraft vor Gericht und darf keinesfalls verweigert werden. Zuwiderhandlungen werden wie eine Straftat über 1,2 ‰ behandelt und können auch bei friedlichem Verhalten als Widerstand gegen die Staatsgewalt gelten.

(aus MM 35/2015)