Björn Pagers von der Deutschen Rentenversicherung Bund berät umfassend und kompetent - hier bei den Beratungstagen 2013.

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Den Ruhestand auf der Sonneninsel Mallorca verbringen, das ist der Traum vieler Deutscher. Aber wie sieht es eigentlich mit den Rentenbezügen aus?

"Wichtig ist zunächst, in welchem Land der Anspruchsteller in die Rentenkasse einbezahlt hat", weiß Björn Pagers, von der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Deutsche, die ihr gesamtes Arbeitsleben in der Heimat verbracht haben, können auch im Ausland problemlos ihre Rente beziehen. Die gesamte Rente kann in Spanien genauso wie in Deutschland bezogen werden. Wer seinen Wohnsitz aber nach Spanien verlegt, sollte dies dem Rentenversicherungsträger umgehend anzeigen, um Zahlungsverzögerungen zu verhindern.

Es gilt zu beachten, dass die Renten der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung dem Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegen. Auch wer sich in Spanien aufhält, ist deshalb möglicherweise verpflichtet, in Deutschland eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Aber: "Um eine Doppelbesteuerung der Einkünfte zu vermeiden, hat Deutschland mit vielen Staaten, unter anderem auch Spanien, ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen", so Pagers.

Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung werden zwei Methoden angewandt: Zum einen die Freistellungsmethode, hierbei sind die in Deutschland bereits besteuerten Einkünfte im Wohnsitzstaat steuerfrei, können jedoch zur Bemessung des Steuersatzes herangezogen werden. Die zweite Form der Vermeidung der Doppelbesteuerung ist die Anrechnungsmethode. Hierbei werden die in Deutschland gezahlten Steuern bei der Steuerberechnung im Wohnsitzstaat angerechnet. Über Einzelheiten zur Verfahrensweise informieren die zuständigen Finanzbehörden. Björn Pagers warnt: "Die Spanier führen immer mehr Kontrollen durch, deshalb sollte man bei der Einkommensteuer nicht nachlässig sein."

Wer in Spanien gearbeitet hat, bezieht regelmäßig die Rente vom spanischen Staat. Dabei gelten folgende Grundlagen: Rentenanspruch in Spanien haben ordnungsgemäß angemeldete Versicherte mit aktiver Mitgliedschaft in der Sozialversicherung. Das vorgeschriebene Alter von 65 Jahren muss erreicht sein und es muss mindestens 15 Jahre in die Rentenkasse einbezahlt worden sein, zwei Jahre davon innerhalb der 15 Jahre, die unmittelbar vor dem Renteneintritt liegen.

Bei 15 Beitragsjahren beträgt die Rente 50 Prozent der Bemessungsgrundlage. Mit jedem weiteren Beitragsjahr steigt der Rentenbetrag um drei Prozent jährlich, ab dem 26. Beitragsjahr um zwei Prozent bis auf den Höchstsatz von 100 Prozent nach 35 Beitrags­Jahren. Nach Inkrafttreten der Rentenreform des ehemaligen Ministerpräsidenten Zapatero wird das Renteneintrittsalter progressiv auf 67 Jahre angehoben. Die volle Rente gibt es dann erst nach 37 Versicherungsjahren.

Wer zunächst in Deutschland in der gesetzlichen Rentenversicherung war und dann nach Spanien zieht, kann sich die Mitgliedsjahre aus Deutschland sowie allen anderen EU-Ländern, sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz, in Spanien anrechnen lassen, um die 15 Jahre voll zu bekommen, die man benötigt, um eine gesetzliche Rente zu bekommen. "Alle Mitgliedsstaaten müssen bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzung die Versicherungszeiten der jeweils anderen Mitgliedstaaten berücksichtigen", erklärt Pagers. Eine Zusammenrechnung von Versicherungszeiten erfolgt aber nur für die Erfüllung der Mindestversicherungszeiten. Die Staaten zahlen weiterhin Einzelrenten, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind.

INFO
www.finanzamt-rente-im-ausland.de

(aus MM 22/2014)