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Viele unserer Mandanten haben erstaunliches Ansatzwissen in Bezug auf einen Teilbereich des spanischen materiellen Zivilrechtes erworben. Hierbei waren neben erfolgten Rechtsberatungen oft das Internet oder auch Zeitungsartikel behilflich.

So erscheint es, dass sich zahlreiche Residenten oder auch Nichtresidenten darüber im Klaren sind, dass sich die europäischen Rechtsordnungen - auch wenn sie die gleichen Grundzüge in sich tragen durchaus unterschiedlichen Inhalts sein können. Dies vor allen Dingen in Bereichen, die steuerlich von Belang sind, wie das Immobilien-, Erb- oder Gesellschaftsrecht, auch das Miet- oder Arbeitsrecht.

Die Mehrzahl derjenigen, die dieses Grundwissen vernünftigerweise in anwaltlichen Beratungsterminen vertiefen, ist daher weniger überrascht, wenn die betreffenden Unterschiede in den Rechtsgesprächen herausgestellt werden.

Anders verhält es sich jedoch offenbar in der Hinsicht auf die Erwartungshaltung an die Gemeinsamkeiten des formellen, prozessualen Rechtes, das heißt in Bezug auf das Recht, das festlegt, wie ein Prozess abläuft beziehungsweise zu gestalten ist. Diesbezüglich gehen viele unserer Mandanten davon aus, dass das vorgegebene Vorgehen und die einhergehenden Anforderungen der Gerichte nahezu identisch sind.

Tatsächlich ist die betreffende Schnittmenge eher gering. Aus diesem Grunde möchte ich an dieser Stelle einige Besonderheiten des spanischen Zivilprozesses darstellen, um zu illustrieren, dass die praktische Umsetzung von bestehenden Ansprüchen in Spanien nicht immer wie in der jeweiligen Heimat funktionieren muss beziehungsweise kann.

Es heißt oft: "Ich unterschreibe Ihnen sodann im Beratungstermin eine Vollmacht und faxe Ihnen später die der Klage beizufügenden Dokumente."

Hierauf muss geantwortet werden, dass eine Prozessvollmacht in Spanien grundsätzlich notariell zu beurkunden ist, und die der Klage zu Beweiszwecken beizufügenden Unterlagen immer im Original vorzulegen sind. Per Fax oder E-Mail übermittelte beziehungsweise dem Anwalt in Kopie abgereichte Dokumente genügen daher nicht. Auch sind alle schriftlichen Unterlagen in spanischer Sprache bei Gericht einzureichen, das heißt ­ wenn nötig - durch einen ermächtigten Übersetzer übersetzen zu lassen. Behördliche oder gerichtliche Dokumente aus dem Ausland sind zuvor mit der sogenannten Haager Apostille zu versehen.

In der Prozessvollmacht ist auch ein obligatorisch einzusetzender Gerichtsprokurator zu erwähnen, der gesondert von der jeweiligen Partei zu bezahlen ist. Er ist dafür zuständig, die gerichtlichen Bescheide und Verfügungen an der Rechtsanwalt weiterzuleiten. Gerichtskosten fallen nicht an.

Ein weiteres Thema ist häufig: "Ich hab jede Menge Zeugen, die benannt werden sollten. Zur Verhandlung kann ich selber jedoch nicht kommen, aber Sie als mein Rechtsanwalt werden mich ja schließlich vertreten."

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Zeugen in spanischen Gerichten in der Regel wenig Glauben geschenkt wird. Beweisdokumente sind eher entscheidend. Die Parteien haben bei den mündlichen Verhandlungsterminen anwesend zu sein. Sie müssen notwendigenfalls kurzfristig auf eigene Kosten - eventuell zusammen mit den Zeugen - aus dem Ausland anreisen. Dies wiederholt, wenn - wie oft - der Termin erst am vorgesehenen Gerichtstag verschoben wird. Hierbei ist zu bemerken, dass die bestehenden prozessualen Fristen für die Parteien äußerst kurz sind und auf Antrag nicht verlängert werden.

Des Weiteren ist festzustellen, dass die örtlichen Gerichte nicht selten unterbesetzt sind, was nach sich zieht, dass es zu überdurchschnittlichen Verfahrensdauern kommt. Oft ist das Heimatrecht des Klägers anzuwenden, was kompliziert und teuer ist. Auch sind die Kosten der Zwangsvollstreckung hoch. Selten wird die Gegenpartei zu der Erstattung der Verfahrenskosten verurteilt.

Nach allem ist anzuraten, die genannten Besonderheiten und Risiken eines anstehenden Prozesses mit einem Rechtsanwalt konkret im Einzelfall durchzusprechen, um auf dem schnellsten und sichersten Wege gerichtlich vorzugehen. Nicht selten erspart man sich durch einen anwaltlich zu schließenden Gerichtsvergleich Kosten und Zeit.

Von Joachim Süselbeck (Rechtsanwalt in Santa Ponça).