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Das Gesetzesdekret 26/14 schweigt über die Möglichkeit zur Rückforderung von Erbschaftssteuern für Mallorca-Immobilien, obwohl die Europarechts-Widrigkeit der bis zum 1. Januar 2015 geltenden Regelung vom EuGH festgestellt wurde. Zu diesem Zeitpunkt war ein Rechtstreit eines britischen EU-Angehörigen in zweiter Instanz vor dem Zentralgericht für Finanz- und Verwaltungsangelegenheiten (TEAC) anhängig und urteilsreif. Gegenstand der Klage war die von dem britischen Kläger als EU-Nichtansässigem vom spanischen Fiskus eingeforderte Erbschaftsteuer in Bezug auf seine ererbte spanische Finca. Die Steuerforderung war deutlich höher als in vergleichbaren Fällen von in Spanien ansässigen Landsleuten, weil in seinem Falle nicht die Vergünstigungen des Erbschaftsteuergesetzes der zuständigen Autonomía Anwendung fanden.

Der unerschrockene Brite, sich seiner Rechte als EU-Angehöriger wohl bewusst, legte im langwierigen Vorverfahren (devolución de ingresos indebidos) vergeblich sämtliche erforderlichen Rechtsmittel ein. Schließlich klagte er und bekam in zweiter Instanz ein obsiegendes Urteil. Aufgrund dieses Urteils wurde die überschießende Erbschaftsteuerforderung des spanischen Fiskus zurückgewiesen.

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Das Glück des mutigen Briten bestand darin, dass sein Rechtstreit zum Zeitpunkt des EuGH-Urteils vom 3. 9. 2014 urteilsreif war und das spanische Obergericht sein Urteil im Wesentlichen hierauf stützte. Damit liegt nunmehr ein obergerichtliches Urteil zur Erb- und Schenkungsteuersituation in Spanien nichtansässiger EU- und EWR-Erben für den vom Gesetzgeber ausgesparten Zeitraum vor dem 1. Januar 2015 vor. Hierauf lassen sich steuerliche Rückforderungsansprüche stützen.

Das Urteil in spanischer Sprache kann von den Unterzeichnern angefordert werden. Diese sind auch bereit, entsprechende Ansprüche für geschädigte Erben gegenüber dem spanischen Fiskus außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen. Schließlich ist zu konstatieren, dass Rückerstattungsansprüche zu viel gezahlter Erbschaftsteuer bereits mit Erfolg geltend gemacht werden konnten. Wegen der Gefahr der Verjährung sollte jedoch schnell gehandelt werden.

Die Autoren sind Mitglieder der Kanzlei Löber & Steinmetz Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB mit Standorten in Frankfurt am Main und Köln, Tel. 069-96221123 bzw. 0221-55405518, E-Mail: info@loeber-steinmetz.de