Nicht sonderlich gut besetztes Flugzeug in Coronazeiten. | Ingo Thor

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Kunden, die mit längerem Vorlauf eine Reise absagen, weil sie davon ausgehen, dass diese aufgrund der Corona-Pandemie nicht stattfindet, haben keinen Anspruch auf Rückerstattung der Anzahlung. Das entschied jetzt das Amtsgericht München. Dabei sei es unerheblich, ob die Reise am Ende stattfinde.

Die Klägerin hatte am 24. Januar für sich, ihren Ehemann und ihre zwei Kinder eine Kreuzfahrt mit MSC Kreuzfahrten zu einem Gesamtpreis von 1.996 Euro gebucht und eine Reiserücktrittsversicherung für 168 Euro abgeschlossen. Die Kreuzfahrt sollte vom 28. Juni bis 5. Juli von Warnemünde aus mit Stopps in Stockholm, Tallinn, St. Petersburg und Kopenhagen stattfinden. Die Kundin zahlte 568 Euro an: 400 Euro auf den Reisepreis und 168 Euro für die Versicherung. Sie trat am 1. April von dem Pauschalreisevertrag zurück und klagte später auf Rückerstattung ihrer Anzahlung.

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Die Kundin argumentierte, dass bei ihrem Rücktritt bereits absehbar gewesen sei, dass die Kreuzfahrt auf Grund der Corona-Pandemie nicht stattfinden werde. Dies auch, weil die Reederei am 29. April ihren Flottenbetrieb bis zum 10. Juli eingestellt und die Kreuzfahrt letztendlich nicht stattgefunden habe.

MSC erhob Anspruch auf die Anzahlungssumme in Höhe von 20 Prozent des Reisepreises und erklärte, zum Zeitpunkt des Rücktritts sei eben nicht absehbar gewesen, dass die Reise nicht stattfinden könne. Die Reisewarnung habe zu diesem Zeitpunkt nur bis Mitte Juni gegolten.