Fast Lane am Flughafen Palma de Mallorca. | Archiv

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Warteschlangen vor der Sicherheitskontrolle sind für Passagiere meistens ein unvermeidbares Übel, was sich in den vergangenen Tagen auch am Flughafen von Mallorca immer wieder gezeigt hat. Für Kunden ist daher die Verlockung groß, sich eine Verkürzung der Wartezeit einfach zu erkaufen. Airlines werben deshalb mit dem Privileg schnellerer Sicherheitskontrollen an einer sogenannten "Fast Lane", also einer Schnellspur, wie es sie auch am Airport Palma gibt.

Doch das sei zumindest in Deutschland gar nicht erlaubt, argumentieren mehrere Juristen in einem Beitrag in der Juristenzeitung, der in Legal Tribune Online veröffentlicht wurde. Die sogenannten Fast Lanes schüfen eine Zweiklassengesellschaft im Luftverkehr und seien deshalb „unfair, ineffizient und mit Kosten für die Allgemeinheit“ verbunden, zitieren die Juristen einen Bericht des Bundesrechnungshofes von 2019.

Die Bevorzugung einzelner Passagiere stelle eine "strafbare Amtsträgerbestechung gemäß Paragrafen 332 und 334 des deutschen Strafgesetzbuches" dar, heißt es in dem Beutrag. „Denn die Abwicklung der Sicherheitskontrollen an Flughäfen inklusive der davor entstehenden Warteschlangen ist dem Staat zurechenbar – im Gegensatz zum Boarding-Prozess, den allein die Airlines verantworten“, so die Juristen.

Verweis auf den BGH

Dies habe sogar der Bundesgerichtshof als oberstes deutsches Gericht festgehalten. Die „erkaufte zeitliche Bevorzugung bei einer Verwaltungstätigkeit“ sei „als pflichtwidrige Ermessenshandlung und damit als Bestechung einzustufen“, so ein Urteil von 1951 (Aktenzeichen 3 StR 822/51). Die neuerdings beliebten Fast Lanes seien also nichts anderes als Beschleunigungskorruption. Auch die Passagiere, die den Premiumservice in Anspruch nähmen, könnten „mit ihrem systemerhaltenden Beitrag strafbare Beihilfe leisten“ so due Juristen. Am Ende des Beitrags heißt es: Daher ist allen Akteuren dringend anzuraten, die bisherige Fast-Lane-Praxis umgehend zu beenden.