Die Lokale, Bars und Restaurants an der Playa de Palma werben um Arbeitskräfte für die kommende Saison. | Schittelkopp

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Hat man seinen Traumjob auf Mallorca bekommen, geht es ans Unterschreiben des Arbeitsvertrags. Dabei gibt es einige Formalitäten zu beachten. Wichtig für Auswanderer ist zu wissen, dass sie zunächst eine NIE- und die Sozialversicherungsnummer benötigen. Diese Angaben sind wichtig, um den Vertrag aufsetzen und den neuen Angestellten ordnungsgemäß bei der „Seguridad Social” anmelden zu können. Der Arbeitgeber muss zudem zehn Tage nach dem Unterschreiben des Vertrags seinen neuen Angestellten beim zuständigen Arbeitsamt anmelden. Erst mit dem ersten offiziellen Arbeitstag greift der Schutz der Sozialversicherung.

Laut dem Leitfaden des spanischen Arbeitsministeriums kann ein Arbeitsvertrag sowohl mündlich als auch schriftlich geschlossen werden. Rechtsanwälte raten immer zu einer Variante, die schwarz auf weiß die Konditionen des neuen Jobs festhält. Beide Parteien müssen volljährig sein, bei Jugendlichen unter 16 Jahren müssen die Eltern dem Arbeitsverhältnis zustimmen.

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Arbeitsverträge können für Voll- und Teilzeitkräfte sowie befristet, unbefristet und für festangestellte Saisonkräfte (fijos discontinuos) ausgestellt werden. Enthalten sein müssen: Daten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses, Vertragsart, Arbeitsleistung beziehungsweise Position oder Berufsbezeichnung, die der Arbeitnehmer ausüben wird, Arbeitsbedingungen wie Ort und Wochenstunden, Probezeit, Urlaubsanspruch, das Gehalt sowie der Tarifvertrag (Convenio Colectivo Aplicable), der zur Anwendung kommt. Für Ausbildungs- und Praktikumsverträge gelten besondere Konditionen.

Mündlich geschlossene Verträge gelten laut spanischem Recht mit den Konditionen Vollzeit und unbefristet. Die gesetzliche Kündigungsfrist von Arbeitnehmerseite beträgt zwei Wochen, in diesem Fall hat der Angestellte jedoch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Saisonarbeiter haben nach Vertragsende einen Anspruch auf Abfindung, seit 2015 sind das zwölf Tagesgehälter pro Arbeitsjahr.

(aus MM 7/2018)