Egal, ob Sie Ihren Ruhestand an einem mallorquinischen Strand oder an der Ostseeküste verbringen wollen, gibt es bei der Rente einiges zu beachten. Foto: Archiv | Archiv Ultima Hora

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Wer im Laufe seines Berufslebens sowohl in Deutschland als auch in Spanien gearbeitet hat, erwirbt meist Rentenansprüche in beiden Ländern. Dafür sorgt schon das EU-Recht, das verhindern soll, dass ein Job im Ausland zu Nachteilen bei der Altersversorgung führt. Die Krux liegt wie so oft aber im Detail.

Die Termine der Mitte Juni stattfindenden Rentenberatungstage in Palma waren wie immer schnell ausgebucht. Für alle, die sowohl in Deutschland als auch in Spanien gearbeitet haben und sichergehen wollen, dass ihre Rentenkasse am Ende keine unnötigen Löcher aufweist, hat Björn Pagers, Experte für deutsch-spanische Rentenfragen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, die wichtigsten Fragen beantwortet.

Wie lang ist die Mindestarbeitszeit, um eine Rente in Deutschland beziehungsweise Spanien zu erhalten?

Für den Erhalt einer deutschen Regelaltersrente muss man mindestens fünf Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt haben. In Spanien sind dagegen 15 Beitragsjahre erforderlich, wovon zwei Jahre innerhalb der letzten 15 Jahre vor Rentenbeginn liegen müssen.

Welche Rentenansprüche habe ich, wenn ich in Deutschland und Spanien gearbeitet habe?

Beide Länder zahlen –gegebenenfalls nach Zusammenrechnung deutscher und spanischer Versicherungszeiten – nach ihrem Recht und ihren Berechnungsvorschriften eine eigenständige Rente aus. Ein Sonderfall kann sich ergeben, wenn jemand weniger als ein Jahr Rentenbeiträge in einem Land eingezahlt hat, in dem die europäischen Koordinierungsregeln gelten. Letztere sind momentan für alle 28 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz bindend. Dann kann es zu einer sogenannten Abgeltung kommen, um Kleinstrentenzahlungen zu vermeiden. Versicherungszeiten unter einem Jahr werden so behandelt, als wären diese im Land des aktuellen Wohnsitzes zurückgelegt worden.

Wie werden Rentenansprüche aus Spanien und Deutschland berechnet?

Die Rentenansprüche werden nach den Berechnungssystemen der beiden Länder berechnet. Der Wohnort ist nicht entscheidend. Bei Kranken- und Pflegeversicherung kann er sich allerdings auf die Auszahlung auswirken. So fallen bei einem Umzug nach Spanien die deutschen Krankenkassenbeiträge weg, wenn auch eine spanische Rente gezahlt wird oder spanisches Recht aus anderen Gründen, das kann beispielsweise eine Beschäftigung sein, zur Anwendung kommt. Das spanische Recht kennt darüberhinaus auch beitragsunabhängige Rentenzuschläge. Bei einem Umzug ins Ausland sollte man daher mit der Seguridad Social abklären, ob diese Zuschläge auch außerhalb Spaniens gewährt werden.

Wo muss ich den Rentenantrag stellen?

Dort, wo Sie schwerpunktmäßig leben. Das heißt, dass ein in Spanien lebender Arbeitnehmer auch die deutsche Rente beim Instituto Nacional de la Seguridad Nacional (INSS) beantragt. Der Rentenantrag erstreckt sich automatisch auch auf alle anderen Länder, in denen Sie Altersrentenansprüche erworben haben. Auf diese Weise werden mehrere Anträge in unterschiedlichen Sprachen vermieden und der Rentenbescheid kann schneller erteilt werden. Sie können aber auch explizit erklären, dass der Rentenantrag ein bestimmtes Land nicht miteinbeziehen soll, weil dort beispielsweise Abschläge anfallen würden.

Keine Regel ohne Ausnahme: Können Sie im Land Ihres Wohnsitzes keine Versicherungszeiten aufweisen, dürfen Sie sich wahlweise auch an den Rentenversicherungsträger des Landes wenden, in dem Sie zuletzt Beiträge eingezahlt haben.

Wann ist der richtige Zeitpunkt? Und welche Dokumente benötige ich dafür?

Den adäquaten Zeitpunkt für den Rentenantrag zu bestimmen, ist nicht ganz einfach. Das hängt davon ab, ob der Datenbestand aktuell und vollständig ist. Dann reichen bei Antragstellung über das INSS in der Regel Kopien des Versicherungsverlaufes sowie der Geburtsurkunden eventuell vorhandener Kinder aus. Fehlen Daten, kann es allerdings kompliziert werden. Die Liste der geforderten Unterlagen ist lang. Sie reicht von Versicherungskarten mit den Beitragszeiten vor 1973, Sozialversicherungsausweisen der ehemaligen DDR bis hin zu Nachweisen von Berufs-, Schul- und Hochschulausbildungen. Besser ist es also, alle Daten vorher aktualisieren zu lassen. Dann geht es im Normalfall recht schnell. Das INSS entscheidet meist innerhalb weniger Wochen über einen Rentenanspruch. Aus diesem Grund sind Anträge auch frühestens drei Monate vor Rentenbeginn möglich.

Diese Frist empfiehlt sich auch für einen Antrag in Deutschland. Um eine pünktliche Rentenzahlung sicherzustellen, können Sie sich aber auch ein bis zwei Monate früher melden. Es kann allerdings sein, dass Sie dann nochmals beim INSS vorstellig werden müssen, damit auch das spanische Verfahren eingeleitet wird. Die deutsche Rente müssen Sie spätestens bei Ablauf des dritten Kalendermonats, Hinterbliebenenrenten ein Jahr nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen beantragen, damit eine rückwirkende Bewilligung möglich ist. Verpassen Sie diese Frist, beginnt die Rente erst im Monat der Antragstellung.

Mein Tipp: Je nach Einzelfall kann es in Bezug auf Kranken- und Pflegeversicherung auch von Vorteil sein, die deutsche Rente erst kurz vor Rentenbeginn zu beantragen, auch wenn dann eine pünktliche Auszahlung nicht mehr realisierbar ist. Hier empfiehlt sich eine Beratung.

Ich lebe schon sehr lange in Spanien. Bleiben meine Rentenansprüche in Deutschland dennoch unbefristet bestehen?

Ja, Altersrentenansprüche aus Deutschland sind unbefristet und werden auch nach Spanien gezahlt.

Ausnahmen gibt es nur bei befristeten, altersunabhängigen Renten wegen Erwerbsminderung, bei Kleinen Witwen- und Witwerrenten (vor Erreichen des 45. beziehungsweise 47. Lebensjahres) und Waisenrenten. Einschränkungen können sich ergeben, wenn Versicherungszeiten nach dem deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen von 1975 oder als Spätaussiedler aus den Staaten der GUS berücksichtigt wurden.

Werden Renten problemlos länderübergreifend ausgezahlt?

Ja, Renten werden von Deutschland nach Spanien und umgekehrt überwiesen. Wer in Spanien lebt, braucht für die Überweisung der spanischen Rente allerdings weiterhin ein spanisches Bankkonto.

Manchmal ist es erforderlich, sogenannte Lebensbescheinigungen einzusenden, damit die Auszahlung nicht unterbrochen wird. Der Rentenservice der Deutschen Post verschickt zur alljährlichen Rentenanpassung zum 1. Juli entsprechende Formulare. Wenn Sie diese nicht zurückschicken, wird die Rentenzahlung spätestens zu Ende November ausgesetzt. Ähnlich sieht es bei spanischen Rentenzahlungen ins Ausland aus. Das INSS verschickt allerdings keine Extra-Aufforderung. Rentenbezieher müssen sich im ersten Quartal jedes Jahres von alleine melden. Vergessen sie dies, sitzen sie Ende Mai auf dem Trockenen.

Muss ich mit Abzügen bei der Rentenauszahlung rechnen?

Bei der deutschen Rentenzahlung kann es durch Kranken- und Pflegeversicherung zu Abzügen kommen. Die spanische Seguridad Social kann je nach Wohnsitz des Berechtigten von der Rente Steuern einbehalten. Vor dem Hintergrund des Doppelbesteuerungsabkommens ist es wichtig, dass sich alle, die spätestens seit 2015 in Rente gegangen sind, mit dem zuständigen Finanzamt Neubrandenburg in Verbindung setzen. Teile der deutschen Rente werden nämlich auch bei einem spanischen Wohnsitz möglicherweise in Deutschland versteuert.

Was geschieht mit meiner Krankenversicherung, wenn ich als Rentner nach Spanien umziehe?

Über die möglichen Auswirkungen eines Umzugs sollten Sie unbedingt vorher mit der zuständigen Krankenkasse sprechen. Beziehen Sie ausschließlich eine deutsche Rente, ändert sich bezüglich der Beitragszahlung meist nichts. Doch sollten Sie mit der deutschen Krankenkasse und der Seguridad Social abklären, welche medizinischen Leistungen abgedeckt werden und welche Ärzte Sie aufsuchen dürfen.

Erhalten Sie auch eine Rente aus Spanien, kann sich dies auf Ihre Kontoeingänge auswirken. Nach spanischem Recht werden beispielsweise Beitragsanteile zur deutschen Pflichtversicherung nicht mehr einbehalten, andererseits kann der Anspruch auf Zuschüsse zu einer bestehenden privaten oder freiwilligen Krankenversicherung wegfallen.

Generell empfehle ich, individuelle Fragen immer in einem Beratungsgespräch zu klären. Ihre Fragen können Sie aber auch an internationale-beratung@drv-bund.de schicken. (mais)

(aus MM 21/2018)