Luxus-Finca auf Mallorca. | Archiv

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Nicht selten steckt in der Spanienimmobilie das wesentlich eigene Lebenseinkommen, respektive der erwirtschaftete Vermögensbetrag. Gleichwohl ist es oft sinnvoll, betreffend einer Spanienimmobilie gezielt Vollmachten zu erstellen. Da hier das anzuwendende Vollmachtsrecht das spanische ist, gilt es sich zunächst zu den nach spanischem Recht erteilten Vollmachten einen Überblick zu verschaffen.

Vorab sei festgehalten: Mit privatschriftlichen Vollmachten kommt man in Spanien nicht allzuweit, denn für die meisten relevanten Handlungen eines Bevollmächtigten bedarf es der notariellen Form. Ausnahmen sind hier die Bevollmächtigung zur Vertretung bei einer Eigentümerversammlung sowie die Erteilung einer Bankvollmacht bei einer spanischen Bank, welche Sie bei Ihrer spanischen Bankfiliale erstellen können. Sodann notariell möglich sind Spezialvollmachten mit den verschiedensten Inhalten oder die Erstellung einer notariellen Generalvollmacht.

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Letztere muss grundsätzlich in Spanien alle Bevollmächtigungsbereiche erwähnen, während in Deutschland, abgesehen von Immobilienverfügungen, der schlichte pivatschriftliche Satz „Ich erteile Frau/Herrn ... Generalvollmacht“ ausreicht. Schranken für mögliche Vollmachtserteilungen gibt es bei den sogenannten höchstpersönlichen Rechtsgeschäften. Zur Verfassung eines Testamentes kann weder in Spanien noch in Deutschland eine andere Person bevollmächtigt werden. Namentlich bei spanischen Generalvollmachten gilt es regelmässig einige spezifische Gesichtspunkte zu beachten respektive hier eine Entscheidung zu treffen. Hierzu relevant sind folgende Thematiken:

Soll die Vollmacht auch bei eigener Geschäftsunfähigkeit, etwa infolge einer Demenz oder bei Koma nach einem Unfall, weitergelten? Soll der Bevollmächtigte auch mit sich selbst einen Vertrag abschließen können? Etwa, um im Bedarfsfall die Immobilie auch auf sich selbst übertragen zu können. Sollen Untervollmachten erteilt werden können? Soll die Vollmacht zeitlich beschränkt werden?

Relativ unproblematisch ist es, eine bestimmte Person mit konkreten inhaltlichen Vorgaben zu bevollmächtigen, etwa Ihren Anwalt oder ein Geschwister zum Ankauf oder Verkauf einer konkreten Immobilie zu einem festgelegten Preis. Auch kann zur Verwaltung einer Immobilie, ohne Verfügungsrechte notariell Ihr Fincaverwalter vor Ort bevollmächtigt werden. Dann kann dieser alle Verwaltungsvorgänge für Sie erledigen. Ist die Vollmacht umfassender und beihaltet auch Vermögensverfügungen, dann allerdings sollte die zu bevollmächtigende Person sehr sorgfältig ausgewählt werden. Vergleichsweise unproblematisch ist dann häufig noch die wechselseitige Vermögensverteilung unter Ehegatten oder eine Generalvollmachtserteilung an den vorgesehenen Erben aus der Kindergeneration. Ansonsten gilt es aber auch oft, bei der Vollmachtserteilung durch Einschränkungen Sicherheiten einzubauen.