Die Aufnahme zeigt den Friedhof von Palma. | Foto: S. Amengual

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Wer in einer Lebenspartnerschaft lebt, sollte finanzielle Dinge so regeln, dass bei dem Ableben eines Partners keine Probleme oder gar Rechtsstreitigkeiten entstehen. Dies gilt auch für den Fall der Trennung. Während Lebenspartnerschaften in Spanien in einzelnen autonomen Gemeinschaften (Comunidades autónomas) zumeist gesetzlich geregelt sind, fehlen in Deutschland für heterosexuelle Paare entsprechende Gesetze. Wer in Spanien in einer sogenannten "Mini-Ehe" lebt, die allerdings in den meisten autonomen Gemeinschaften registriert werden muss, hat beim Ableben des Partners gute Karten: der Partner der sogenannten "pareja de hecho" oder "pareja estable" wird erbmäßig dem Ehepartner gleichgestellt. In Deutschland dagegen, wo Art. 6 des Grundgesetzes die Ehe dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung unterstellt, geht der nichteheliche Lebenspartner in diesen Fällen von Gesetzes wegen leer aus, es sei denn, es handelt sich um eine sogenannte gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft deutschen Rechts.

Da beim Tod eines Lebenspartners einer nichtehelichen Lebenspartnerschaft häufig Probleme mit gesetzlichen Erben auftreten, sollte man im eigenen als auch im Interesse des anderen Lebenspartners rechtzeitig Vorsorge treffen. Zu Konflikten führt in der Regel, wenn nur ein Bankkonto der Lebenspartner besteht, das lediglich einen der beiden als Kontoinhaber und/oder Verfügungsberechtigten ausweist. In diesen Fällen sollte ein Gemeinschaftskonto auf den Namen beider Lebenspartner eingerichtet werden, das beiden Lebenspartnern eine gesicherte Stellung gegenüber der Bank und auch gegenüber den Erben des verstorbenen Lebenspartners bietet.

Das Oberlandesgericht Schleswig hat in seinem Urteil vom 17.11.2015 (3 U 30/15) dem überlebenden Lebenspartner einen Anspruch auf den hälftigen Guthabenbetrag des Bankkontos gewährt, obwohl das Bankkonto nur auf den Namen des verstorbenen Lebenspartners lief. Das Gericht sah es als ausreichend an, dass das Sparguthaben aus dem gemeinschaftlichen Verkaufserlös eines Investmentfonds stammte und zur Renovierung der im gemeinschaftlichen Miteigentum der Lebenspartner stehenden Wohnung dienen sollte.

Besser ist es jedoch, insbesondere finanzielle Themen rechtzeitig zu klären und zu regeln, um im Falle von Trennung oder Tod des Lebenspartners klare und eindeutige Vereinbarungen zu haben. Angesichts der heute vorherrschenden liberalen Auffassung hinsichtlich des dauerhaften Zusammenlebens von Menschen in nichtehelichen Lebensgemeinschaften handelt es sich nicht um ein Sonderproblem von Minderheiten; schließlich kennen die meisten Autonomen Gemeinschaften Spaniens entsprechende gesetzliche Regelungen für sogenannte Mini-Ehen, die nicht vor dem Standesbeamten zustande kommen, sondern aufgrund gemeinsamen Entschlusses und entsprechender Erklärungen der Partner begründet werden.

Die Autoren sind Mitglieder der Löber & Steinmetz Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB,
Frankfurt/Main und Köln

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(aus MM 14/2016)