Dank des SEPA-Lastschriftverfahrens können Verbraucher anfallende Gebühren auch von Konten in anderen EU-Ländern einziehen lassen. | A. Warnecke

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Leserin Anja-Maria Kierstein hat sich mit folgendem Problem an das Mallorca Magazin gewandt: Wegen der hohen Kontoführungsgebühr in Spanien beschlossen die Kielerin und ihr Ehemann, die für ihr Anwesen in Camp de Mar anfallenden Rechnungen für Strom, Wasser, Gas und sonstige gemeindliche Abgaben von ihrem Konto bei einer deutschen Bank einziehen zu lassen. „Das spanische Kreditinstitut wollte bei nur wenigen Transaktionen pro Jahr noch eine Extra-Gebühr für jeden Vorgang, sodass wir den Einzug von unserem deutschen Konto für die beste Lösung hielten.”

Tatsächlich lief zu Beginn auch alles reibungslos. „Sämtliche Behörden und Unternehmen haben mir gesagt, das sei kein Problem”, erklärt Kierstein. Lediglich beim zuständigen Wasserversorger in Andratx sah man das etwas anders. „Man weigerte sich, die Rechnung von unserem Konto einzuziehen, mit der Begründung, man sei grundsätzlich nicht zu Lastschrifteinzügen von ausländischen Konten bereit”, so Kierstein.

Aber darf sich ein Privatunternehmen im europäischen Raum einfach so weigern, Beträge von einem Konto in einem anderen EU-Land einzuziehen? „Nein”, sagt eine Sprecherin des Europäischen Verbraucherzentrums EVZ in Kehl, das sich tagtäglich mit Hunderten solcher Fälle befasst. „Leider stellen nach wie vor viele Unternehmen im EU-Raum auf stur und ziehen keine Beträge von ausländischen Konten ein, obwohl sie rechtlich dazu verpflichtet sind”, so die Expertin. „Die genauen Gründe dafür kennen wir auch nicht in jedem der Fälle.”

Verbraucher sollten daher grundsätzlich mit dem Unternehmen vorab klären, ob es Zahlungen über ihr deutsches Konto, sogenannte SEPA-Lastschriften (Single Euro Payments Area, deutsch: Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum), akzeptiert, rät das EVZ.

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Das SEPA-Lastschriftverfahren existiert seit knapp zehn Jahren. Die Regeln wurden in dem SEPA Core Direct Debit Scheme Rulebook des European Payments Council (EPC) festgelegt. Das SEPA-Lastschriftverfahren stellt zwar größere Anforderungen an die Abwicklung als das alte deutsche Lastschriftverfahren, funktioniert aber im Prinzip auf die gleiche Weise. Anja-Maria Kierstein hat sich mittlerweile auch an das EVZ gewandt. Eine Beschwerde wegen eines Verstoßes gegen die SEPA-Richtlinien ist per Internet möglich (www.evz.de) mit Klick auf den gelben Button „Fragen und Beschwerden.”

Von der Stelle gab es eine Bestätigungsmail über den Eingang des Anliegens. Wie es dann weitergeht, erklärt die EVZ-Sprecherin. „In der Regel setzen wir uns mit Kollegen im betreffenden Land – in diesem Fall Spanien – in Verbindung, die dann wiederum das Unternehmen kontaktieren, das sich weigert, das Geld einzuziehen.”

Falls auch dann nichts geschieht, bleibt Anja-Maria Kierstein nur der Gang zum Anwalt, der versuchen kann, den Bankeinzug gerichtlich durchzusetzen. „Das wäre uns natürlich zu aufwendig und würde weitere Kosten und viel Ärger nach sich ziehen”, sagt Kierstein. In diesem Fall würde man sich um eine andere Lösung bemühen. „Zum Beispiel könnten wir uns die Rechnung schicken lassen und das Geld überweisen, wie es eine Freundin von mir macht.” Die bequemere Variante wäre natürlich der Bankeinzug, weshalb Kiersteins Hoffnungen jetzt auf den Verbraucherschützern beim EVZ in Deutschland ruhen.

Dank des SEPA-Lastschriftverfahrens können Verbraucher anfallende Gebühren auch von Konten in anderen EU-Ländern einziehen lassen.