Auf den Balearen ist die Vermögensteuer noch höher als vom spanischen Staat festgelegt.

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Der spanische Fiskus ist stets auf der Suche nach neuen Einnahmequellen. Seit Kurzem wird aufgrund gestiegener Immobilienwerte verstärkt geprüft, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Vermögensteuer greift oder deren Bemessungsgrundlage sich sogar erhöht hat, etwa durch den Bau einer Garage oder die Errichtung eines Swimmingpools. Schließlich genießen Fincas mit Werten von fünf und mehr Millionen Euro heutzutage keinen Seltenheitswert mehr.

Mandanten von uns mit Immobilieneigentum in Spanien berichteten von entsprechenden Aufforderungen der spanischen Hacienda, nähere Angaben über die finanzielle Größenordnung ihrer Finca zu machen. Hierbei sind natürlich Verbindlichkeiten beim Erwerb wie Hypothekenbelastungen abzuziehen aber auch dem Fiskus gegenüber zu belegen, denn maßgeblich ist der Nettowert. Die für Nichtansässige zuständige spanische Finanzbehörde, die AEAT (Agencia Española de Asuntos Tributarios), ist bekannt für penible Prüfungen.

Die spanische Vermögensteuer ist geregelt durch Gesetze 19/1991 und 13/2011. Die Vermögensteuer betrifft nur natürliche Personen. Sie ist eine direkte und persönliche Steuer und beginnt ab einem Nettovermögen von 700.000 Euro. Als Nettovermögen gilt die Gesamtheit aller wirtschaftlich bedeutsamen Güter und Rechte, deren Inhaber der Steuerpflichtige ist, abzüglich der Schulden und Kosten. Besitzen Ehepartner eine Immobilie oder sonstige Vermögensgegenstände gemeinsam zu gleichen Teilen, sind diese ab einem Gesamtwert von 1,4 Mio Euro steuerpflichtig. Allerdings erhöht sich der Freibetrag für jeden von ihnen um 300.000 Euro, wenn die Immobilie ständiger Wohnsitz (vivienda habitual) ist. Dies trifft jedoch bei sogenannten Nichtresidenten mit Wohnsitz im Ausland nicht zu. Wer den steuerlichen Freibetrag überschreitet, ist vermögensteuerpflichtig.

Die Vermögensteuer ist in ihrer Höhe progressiv und bewegt sich zwischen 0,2 % und 2,5 % des Nettovermögens. Für in Spanien Ansässige bezieht sich die Vermögensteuer auf ihr Weltvermögen. Nichtansässige unterliegen der spanischen Vermögensteuer lediglich mit ihrem in Spanien belegenen Vermögen. Wer als Nichtresidenter in Spanien eine Million an Vermögenswerten besitzt, zahlt 732,87 Euro Vermögensteuer. Bei einem Nettovermögenswert von über 10.695.996,06 Euro, erhöht sich der Steuersatz von 0,2 % auf 2,5 %. Als Bemessungsgrundlage setzt der spanische Fiskus die höchste der folgenden Werte an:

Beispiel 1: Der in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Otto Müller nutzt zu Urlaubszwecken seine spanische Finca. Weiterhin besitzt er ein Mietshaus in Deutschland mit einem Wert von zwei Millionen Euro. Der Verkehrswert der spanischen Ferienimmobilie beläuft sich auf eine Million Euro. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages in Höhe von 700.000 Euro wird Herr Peter Müller in Spanien aus dem Gesichtspunkt der Vermögensteuer mit einem jährlichen Betrag in Höhe von 732,87 Euro zur Kasse gebeten.

Beispiel 2: Wie aber ist die Vermögensteuersituation des Otto Müller zu beurteilen, wenn er in Spanien "residencia fiscal" besitzt, also steuerlich unbeschränkt in Spanien veranlagt wird? Für spanische Residenten ist bei der Ermittlung der Vermögensteuer das so genannte Weltvermögen maßgeblich, mithin nicht nur das spanische Inlandsvermögen, sondern auch das Mietshaus in Deutschland mit einem Wert von zirka zwei Millionen Euro. Deshalb ist im vorliegenden Fall steuerliche Bemessungsgrundlage für die spanische Vermögensteuer der Gesamtbetrag, mithin drei Millionen Euro. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages von einer Million Euro (700.000 + 300.000 Euro) beläuft sich in diesem Falle die spanische Vermögensteuer für das versteuerbare Vermögen in Höhe von zwei Millionen Euro auf 17.142,37 Euro per annum.

In Spanien ist die Abgabe der Vermögensteuererklärung im Rahmen der steuerlichen Selbstveranlagung und die Abführung der Steuer eine Bringschuld. Das bedeutet, dass ohne besondere Aufforderung des spanischen Fiskus die Steuererklärung auf dem Steuerformular Modelo 714 abgegeben wird. Im Internet findet sich der spanische Steuerkalender, wo auch die jeweiligen steuerlichen Daten nachzulesen sind.

Steuern verjähren in Spanien in vier Jahren. Das bedeutet, dass der Fiskus bei Abgabe der Steuererklärung für das laufende Jahr und für die letzten vier Jahre Steuernachforderungen vornehmen kann. Dann wird die Sache aber recht ungemütlich.

Ein in Spanien ansässiger Zustellungsbevollmächtigter ist gesetzlich vorgeschrieben. Dies muss nicht unbedingt ein Anwalt oder ein Steuerberater sein. Die Benennung des Zustellungsbevollmächtigten gegenüber dem Fiskus kann schwere Schäden verhindern, weil Behördenfristen in Spanien außerordentlich gering bemessen sind und deshalb, wenn der Eigentümer einer spanischen Finca keine Kenntnis von steuerlichen Zwangsmaßnahmen erhält, im schlimmsten Falle eine Zwangsversteigerung der Finca in Frage kommen kann.

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Auch können bei Steuerhinterziehungen, die in Spanien "Steuerbetrug" heißen, strafrechtliche Schritte, die über die Ordnungswidrigkeiten hinausgehen, folgen. Allerdings muss ein Hinterziehungsbetrag von 120.000 Euro pro Steuerjahr erreicht sein, um in den strafrechtlichen Bereich zu gelangen.

Doppelbesteuerungsabkommen

Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/Spanien regelt auch die Vermögensteuer und weist das Besteuerungsrecht grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen zu, allerdings mit Ausnahme von unter anderem Immobilienvermögen. Da Deutschland die Vermögensteuer abgeschafft hat, ist es allein der spanische Fiskus, der für Spanienimmobilien Vermögensteuer im deutsch-spanischen Verhältnis erhebt.

Salden von Nichtresidenten auf spanischen Bankkonten unterliegen zwar grundsätzlich der spanischen Vermögensteuer, doch ist Spanien durch Art. 21 Abs. 5 DBA an der Geltendmachung gehindert, weil die Besteuerung von Geldforderungen allein dem Ansässigkeitsstaat (Deutschland) zusteht. Da Deutschland die Besteuerung von Vermögen faktisch abgeschafft hat, bezieht sich die spanische Vermögenbesteuerung bei Nichtresidenten allein auf in Spanien belegene Immobilien, nicht hingegen auf Salden bei spanischen Banken. Wenn jedoch das Immobilienvermögen durch eine Gesellschaft gehalten wird, deren Aktivvermögen zu mindestens 50 % aus Immobilienvermögen in Spanien besteht, ist Spanien nach Art. 21.4 des DBA's das Recht vorbehalten, die entsprechenden Gesellschaftsanteile einer Vermögensbesteuerung zu unterwerfen, ob allerdings Anteile an Gesellschaften nach spanischen Vorschriften der Vermögenssteuer unterliegen, ist auf Grund der insoweit komplexen Rechtslage nach spanischem Recht nicht eindeutig zu beantworten.

Die Balearen haben wie auch andere Autonome Gemeinschaften von dem Recht auf länderspezifische Regelungen im Rahmen der Vermögensteuer Gebrauch gemacht. Grundlage ist das Gesetz 6-2007 und das Gesetzesdekret, Nr. 1-2014. Durch Gesetz 12-2015 wurde eine Erhöhung der Vermögensteuerskala von 0.28 - 3,45 beschlossen, mithin eine Abweichung nach oben gegenüber der staatlichen Regelung. In den Beispielfällen wurde das staatliche Vermögensteuergesetz angewendet, wie auch der restliche Teil dieser Darstellung auf den Regelungen staatlichen zentralen Vermögensteuergesetzes basiert.

In Betracht kann in diesen Fällen unter anderem eine vorweggenommene Erbfolge kommen mit dem Ziel, durch Erhöhung der Freibeträge die Vermögensteuerbelastung zu mindern. Allerdings ist der Rechenstift bei Überlegungen in diesen Fällen deshalb besonders wichtig, weil ein Teil der Vermögensteuerersparnis durch Übertragungsteuern wieder verloren gehen kann.

Wer als Deutscher die in Deutschland abgeschaffte Vermögensteuer nur aus Diskussionen über deren Wiedereinführung kennt und dem auch nicht die spanische Steuerpraxis der Selbstveranlagung ohne vorherige Aufforderung durch das Finanzamt bekannt ist, sollte bei entsprechender Vermögenslage handeln, bevor der spanische Fiskus handelt. Denn wenn erst das finanzamtliche Prüfungsverfahren begonnen hat, kann die Sache auch durch Strafsanktionen richtig teuer werden. Deshalb sollte man rechtzeitig vorsorgen.

Die Autoren sind Rechtsanwälte der Löber Steinmetz & García Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt am Main und Köln, Telefon +49 (0)69 96221123

(aus MM 34/2017)