Passagiere am Flughafen von Palma de Mallorca. | Archiv

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Wird ein Urlauber von der Fluggesellschaft mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Abflug über eine Annullierung informiert, steht ihm keine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung zu. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Erding hervor, über das das Fachportal "Reise vor 9" berichtet.

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Das Informationsrisiko liegt nach Ansicht des Gerichts bei der Airline. Diese muss nachweisen können, dass der Fluggast rechtzeitig über die Annullierung in Kenntnis gesetzt wurde.

In dem verhandelten Fall ging es um einen Flug von München nach Split in Kroatien. Eine Frau hatte zwei Tickets gebucht. 15 Tage vor Abflug informierte die Airline das Reisebüro über die Annullierung des Flugs. Doch die Frau erreichte die Information, wie sie vorgab, erst vier Tage vorher. Sie verlangte eine Ausgleichszahlung in Höhe von 500 Euro, also 250 Euro pro Ticket. Das Amtsgericht gab ihr recht und verwies auf die EU-Fluggastrechte-Verordnung.