Wenn die Ferienwohnung den Besitzer wechseln soll, erwacht bei ehemaligen Besuchern mitunter ein Kaufinteresse. | Archiv Ultima Hora

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Die potenziellen Käufer im eigenen Umfeld: Das sind zum einen einmal langjährige Bekannte, denen Ihre Immobilien in Spanien, oder konkret auf Mallorca, bereits seit vielen Jahren bekannt ist, zum anderen aber auch benachbarte Eigentümer aus derselben Wohnanlage, die Ihre Immobilie für sich selbst, ihre Bekannte oder sogar für die eigenen Familienmitglieder hinzuerwerben möchten.

Dadurch ist nicht nur die Immobilie selbst, sondern auch ihr Umfeld den potenziellen Erwerbern bereits bestens bekannt.

Oft wohnen Käufer und Verkäufer in der gleichen Region in Deutschland. Man kennt sich bereits aus früheren Zeiten oder die Käuferakquise des Bauträgers hatte sich gezielt an eine bestimmte Zielregion gerichtet.

Dann kann in der Praxis der nötige notarielle Kaufvertrag in der gleichen Wohnregion im Ausland beispielsweise in Deutschland oder Österreich notariell ratifiziert werden. Die notarielle Unterschriftbeglaubigung ist aber nicht ausreichend. Dies ist eine häufige Fehlerwartung, weil für deutsche notarielle Dokumente häufig die reine Beglaubigung der unter das notarielle Dokument gesetzten Unterschrift ausreichend ist. Für spanische notarielle Kaufverträge sieht das spanische Recht aber eine Beurkundung vor.

Das bedeutet, der Notar hat sich zu vergewissern, dass dem Unterzeichner der Inhalt des notariellen Kaufvertrages auch nachvollziehbar ist, bevor dieser unterzeichnet wird.

Die zeitgleiche Anreise zum Notartermin in Spanien ist nicht erforderlich. Tatsächlich wird bei diesen Ausgangssituationen meist der notarielle Kaufvertrag vom Rechtsanwalt vor Ort in Spanien vorerstellt und von den Kaufvertragspartnern vor einem geeigneten deutschen Notar in ihrer Wohngegend in Deutschland ratifiziert.

Diese Ratifizierung kann entweder gemeinsam vor demselben Notar in Deutschland erfolgen oder bei verschiedenen Notaren in Deutschland, wenn die Kaufvertragsparteien aktuell in Deutschland regional voneinander entfernt angesiedelt sind.

In Spanien muss die Notarvertragserstellung nicht in der Region des Immobilienlageortes erfolgen. Das ermöglicht einem, als in Spanien ansässigen Anwalt Immobilienverkäufe für alle in Spanien gelegenen Immobilien von der eigenen Kanzleisitzregion aus zu tätigen.

Wichtig ist die gute Vernetzung in Deutschland mit spanischsprachigen deutschen Notaren, die zudem über Erfahrung mit der Ratifizierung von spanischen notariellen Dokumenten oder gegebenenfalls auch von spanischen Vollmachturkunden haben.

Der Rechtsanwalt in Spanien kann auch per notarieller Vollmacht mit der Realisierung und Abwicklung des Kaufvorgangs in Spanien von beiden Kaufvertragsparteien beauftragt und hierzu rechtlich befähigt werden. Dies kann im Einzelfall die schnellere und einfachere Variante sein.

Zahlung des Kaufpreises erfolgen häufig auf ein Notaranderkonto. Das erleichtert die praktische Abwicklung, da die Kaufpreiszahlung in Spanien parallel zur Übereignung mit der Unterzeichnung des Notarvertrages zu erfolgen pflegt.

Bei tendenziell konfliktfreien Immobilienverkäufen ist somit oft nur ein Rechtsanwalt eingeschaltet. Grundsätzlich empfiehlt es sich jedoch, dass bei Immobilienkäufen in Spanien beide Parteien anwaltlich vertreten sind. Der Verkauf unter langjährigen Bekannten, bei denen der gemeinsam optimierte Gestaltungs- und Abwicklungsvorgang im Mittelpunkt steht, ist hier letztlich eine Ausnahme.